(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 ZPO bis 116 ZPO (der Zivilprozessordnung) Verfahrenskostenhilfe.
(2) Im Übrigen sind § 130 Abs. 2 und 3 PatG sowie die §§ 133 PatG bis 137 PatG (des Patentgesetzes) entsprechend anzuwenden.