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§ 090 MarkenG

  • Weitergeleitet von „90 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 4. Dezember 2024 um 13:56
  • 265 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kostenentscheidung

    (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

    (2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

    (3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

    (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ZPO bis 107 ZPO) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 ZPO bis 802 ZPO) entsprechend.

    • Bundesgerichtshof
    • BGH
    • Kosten
    • Markenrecht
    • Kostenentscheidung
    • Verfahren
    • § 90 MarkenG

Kostenentscheidung

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, kann der Bundesgerichtshof festlegen, dass ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise tragen muss, wenn dies fair und angemessen ist. Zu den Kosten zählen auch die notwendigen Ausgaben der Beteiligten. Eine solche Kostenentscheidung kann auch getroffen werden, wenn ein Beteiligter die Rechtsbeschwerde, die Markenanmeldung, den Widerspruch oder den Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Marke wegen Verzichts oder fehlender Verlängerung ganz oder teilweise gelöscht wird. Trifft das Gericht keine besondere Kostenentscheidung, trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten.

(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, muss der Beschwerdeführer die dadurch entstandenen Kosten tragen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden zusätzliche Kosten verursacht, können diese ebenfalls ihm auferlegt werden.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts dürfen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie selbst die Rechtsbeschwerde eingelegt oder im Verfahren eigene Anträge gestellt hat.

(4) Im Übrigen gelten für die Festsetzung und Durchsetzung der Kosten die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 103 ZPO bis 107 ZPO und §§ 724 ZPO bis 802 ZPO).

______________________________

Beispiel: Eine Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, sodass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens tragen muss.

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