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§ 091 MarkenG

  • juristi.Red
  • 4. Dezember 2024 um 14:03
  • 4. Dezember 2024 um 14:07
  • 285 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wiedereinsetzung

    (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG (des Patentkostengesetzes)).

    (2) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.

    (3) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

    (4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

    (5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

    (6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

    (7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

    (8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.

    • Wiedereinsetzung
    • Markenrecht
    • Markenanmeldung
    • Markeneintragung
    • § 91 MarkenG

Wiedereinsetzung

(1) Wer ohne eigenes Verschulden eine Frist gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht versäumt hat und dadurch einen rechtlichen Nachteil erleidet, kann beantragen, so gestellt zu werden, als wäre die Frist eingehalten worden. Das gilt nicht für die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten gestellt werden, nachdem das Hindernis weggefallen ist.

(3) Im Antrag sind die Gründe anzugeben, warum die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Diese Gründe müssen glaubhaft gemacht werden.

(4) Die versäumte Handlung (zum Beispiel das Einreichen eines Schriftsatzes) muss innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden. Erfolgt dies, kann die Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden.

(5) Spätestens ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

(6) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die auch über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat.

(7) Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann nicht angefochten werden.

(8) Wird einem Markeninhaber Wiedereinsetzung gewährt, kann er gegenüber Dritten, die in der Zwischenzeit gutgläubig identische oder ähnliche Zeichen benutzt haben, für diese Handlungen keine Rechte geltend machen.

__________________________

Beispiel: Ein Markeninhaber verpasst wegen eines unvorhersehbaren Krankenhausaufenthalts eine Frist, holt die Handlung rechtzeitig nach und erhält Wiedereinsetzung.

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