Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
ist das Behältnis, wenn sein Inhalt mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist. (Lackner/Kühl, StGB mit Erläuterungen, § 243 Rnr. 15)