(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 6a MarkenG ein Zeichen benutzt,
- entgegen § 127 Abs. 1 MarkenG, auch in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt,
- entgegen § 127 Abs. 2 MarkenG, auch in Verbindung mit § 127 Abs. 4 MarkenG, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder
- entgegen § 127 Abs. 3 MarkenG, auch in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, um den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geografischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 134 Abs. 4 MarkenG, auch in Verbindung mit § 134 Abs. 5 MarkenG, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die Entnahme einer Stichprobe oder die Prüfung einer geschäftlichen Unterlage nicht zulässt, eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- einer Rechtsverordnung nach § 139 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG, auch in Verbindung mit Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er im geschäftlichen Verkehr
- entgegen Art. 40 Abs. 1 Buchst a, auch in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
- entgegen Art. 40 Abs. 1 Buchst b, auch in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 oder 4, sich einen als geografische Angabe geschützten Namen aneignet oder ihn nachahmt oder
- entgegen Art. 40 Abs. 1 Buchst c, auch in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Erzeugnis verpackt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 51 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine Eigenerklärung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Bundesamt für Justiz.
Fassung ab 16. Jan 2026
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Fassung bis einschl 15. Jan 2026
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
- ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG,
- ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 MarkenG oder
- ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 134 Abs. 3 MarkenG, auch in Verbindung mit Abs. 4,
- a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
- b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
- d) Proben nicht entnehmen lässt,
- e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen lässt oder
- f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- einer nach § 139 Abs. 1 MarkenG erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 MarkenG entsprechend anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.