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§ 145a MarkenG

  • sophme
  • 3. Februar 2026 um 23:17
  • 3. Februar 2026 um 23:24
  • 129 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

    In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

    Fassung neu ab 16. Jan 2026

    • Bußgeld
    • Kennzeichen
    • Markenrecht
    • Vernichtung
    • Beseitigung
    • Bußgeldvorschriften
    • Gegenstände
    • § 145a MarkenG

Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG ordnet die zuständige Verwaltungsbehörde an, dass eine unzulässige Kennzeichnung von Gegenständen entfernt wird. Ist eine Entfernung nicht möglich, müssen die betroffenen Gegenstände vernichtet werden.

_______________________

Beispiel: Ein Händler versieht importierte Messer unzulässig mit der Bezeichnung „Solinger Schneidwaren“. Im Bußgeldverfahren ordnet die zuständige Behörde an, dass die Kennzeichnung von den Produkten entfernt wird. Ist dies technisch nicht möglich, müssen die Messer vernichtet werden.

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juristi.kon

Kurz informiert - News 17.08. - 23.08.2026

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