In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Fassung neu ab 16. Jan 2026
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In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Fassung neu ab 16. Jan 2026
Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG kann die zuständige Verwaltungsbehörde anordnen, dass die unrechtmäßige Kennzeichnung von Gegenständen entfernt wird. Ist das nicht möglich, muss die Behörde bestimmen, dass die Gegenstände vernichtet werden.
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