In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Fassung neu ab 16. Jan 2026
Robots.txt
In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Fassung neu ab 16. Jan 2026
Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG ordnet die zuständige Verwaltungsbehörde an, dass eine unzulässige Kennzeichnung von Gegenständen entfernt wird. Ist eine Entfernung nicht möglich, müssen die betroffenen Gegenstände vernichtet werden.
_______________________
Beispiel: Ein Händler versieht importierte Messer unzulässig mit der Bezeichnung „Solinger Schneidwaren“. Im Bußgeldverfahren ordnet die zuständige Behörde an, dass die Kennzeichnung von den Produkten entfernt wird. Ist dies technisch nicht möglich, müssen die Messer vernichtet werden.
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung jetzt auch in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt: Seit dem 1. August haben zunächst Kinder der ersten Klasse einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Mecklenburg-Vorpommern setzt diesen über die Horte um; der Anspruch wird in den kommenden Schuljahren schrittweise auf weitere Jahrgangsstufen ausgeweitet. Mehr erfahren ...
A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W