In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Fassung neu ab 16. Jan 2026
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In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Fassung neu ab 16. Jan 2026
Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
In den Fällen des § 145 Abs. 1 und 3 MarkenG ordnet die zuständige Verwaltungsbehörde an, dass eine unzulässige Kennzeichnung von Gegenständen entfernt wird. Ist eine Entfernung nicht möglich, müssen die betroffenen Gegenstände vernichtet werden.
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Beispiel: Ein Händler versieht importierte Messer unzulässig mit der Bezeichnung „Solinger Schneidwaren“. Im Bußgeldverfahren ordnet die zuständige Behörde an, dass die Kennzeichnung von den Produkten entfernt wird. Ist dies technisch nicht möglich, müssen die Messer vernichtet werden.
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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