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§ 146 MarkenG

  • sophme
  • 4. Februar 2026 um 17:54
  • 18. Februar 2026 um 02:07
  • 265 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

    (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

    (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 GG (des Grundgesetzes)) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

    ______________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung ab 16. Jan 2026

    _________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

    (2) ...

    • Kennzeichen
    • Markenrecht
    • Beschlagnahme
    • Markenrechtsverletzung
    • Waren
    • Ausfuhr
    • § 146 MarkenG
    • Einfuhr

Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

(1) Waren, die unrechtmäßig mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung gekennzeichnet sind, können bei der Einfuhr oder Ausfuhr von der Zollbehörde beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist, dass der Rechtsinhaber dies beantragt, eine Sicherheitsleistung erbringt und die Markenverletzung offensichtlich ist. Dies gilt, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist. Im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt dies nur, soweit Zollkontrollen tatsächlich stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, informiert sie sofort sowohl denjenigen, der über die Waren verfügen darf, als auch den Antragsteller. Dem Antragsteller werden Informationen über Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie über Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitgeteilt. Dadurch wird das Brief- und Postgeheimnis nach Art. 10 GG (des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. Der Antragsteller darf die Waren besichtigen, solange dadurch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

__________________________

Beispiel: Gefälschte Markenware wird am Flughafen vom Zoll gestoppt.

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juristi.kon

Kurz informiert - News 07.09. - 13.09.2026

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
  • Einkommensteuerreform 2027 beschlossen: Die Bundesregierung hat den Entwurf für eine umfassende Einkommensteuerreform beschlossen. Unter anderem sollen Grund- und Kinderfreibetrag sowie Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen. Die ersten Entlastungen sind für 2027 vorgesehen und sollen ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Mehr erfahren ...
  • Deutschland stärkt den Schutz kritischer Infrastruktur: Mit dem KRITIS-Dachgesetz sollen erstmals bundesweit einheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards zum Schutz kritischer Infrastruktur gelten. Betroffen sind unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung und Trinkwasser. Mehr erfahren ...
  • Das ändert sich im September 2026: Im September treten mehrere Neuregelungen in Kraft. Seit dem 1. September dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender beraten. Ab dem 27. September gelten außerdem strengere Vorgaben für Umweltwerbung: Begriffe wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ dürfen nicht mehr ohne entsprechende Belege verwendet werden. Neue EU-weite Labels sollen Verbraucher zusätzlich über Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien informieren. Mehr erfahren ...
  • Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bauen KI-Einsatz in der Verwaltung aus: MV und Schleswig-Holstein wollen bei KI, Open Source und digitaler Souveränität enger zusammenarbeiten. Geplant ist unter anderem, KI direkt in die Verwaltungsplattform Nextcloud zu integrieren. In Mecklenburg-Vorpommerns Finanzämtern soll außerdem der KI-Assistent „TaxBot Maxi“ eingesetzt werden. Die Verarbeitung der KI-Anfragen soll vollständig in Deutschland erfolgen. Mehr erfahren ...
  • Land MV tritt kommunalem Digitalisierungs-Zweckverband bei: Mecklenburg-Vorpommern ist jetzt vollwertiges Mitglied im Zweckverband eGo-MV. Land und Kommunen wollen damit bei Verwaltungsdigitalisierung, Registermodernisierung, Onlinezugangsgesetz und Informationssicherheit enger zusammenarbeiten. Kommunen können künftig außerdem landeseigene Angebote wie KI-Lösungen und die MVCloud einfacher nutzen. Mehr erfahren ...

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