Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Urheberrecht
    3. Arbeitsrecht
    4. Steuerrecht
    5. Öffentliches Recht
    6. Strafrecht
    7. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  5. Radio
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
MarkenG
  • Alles
  • MarkenG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • Produkte
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. MarkenG

§ 146 MarkenG

  • sophme
  • 4. Februar 2026 um 17:54
  • 4. Februar 2026 um 17:55
  • 22 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

    (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

    (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 GG (des Grundgesetzes)) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    _________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

    (2) ...

    • Kennzeichen
    • Markenrecht
    • Beschlagnahme
    • Markenrechtsverletzung
    • Waren
    • Ausfuhr
    • § 146 MarkenG
    • Einfuhr

Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

(1) Waren, die unrechtmäßig mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung gekennzeichnet sind, können bei der Einfuhr oder Ausfuhr von der Zollbehörde beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist, dass der Rechtsinhaber dies beantragt, eine Sicherheitsleistung erbringt und die Markenverletzung offensichtlich ist. Dies gilt, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist. Im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt dies nur, soweit Zollkontrollen tatsächlich stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, informiert sie sofort sowohl denjenigen, der über die Waren verfügen darf, als auch den Antragsteller. Dem Antragsteller werden Informationen über Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie über Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitgeteilt. Dadurch wird das Brief- und Postgeheimnis nach Art. 10 GG (des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. Der Antragsteller darf die Waren besichtigen, solange dadurch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

__________________________

Beispiel: Gefälschte Markenware wird am Flughafen vom Zoll gestoppt.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 145a MarkenG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 151 MarkenG
  • PDF

juristi.kon

juristi.kon
Produkt
juristi.kon
Wissensspeicher Recht
Kostenlos

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, KSchG, KUG, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Februar 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

    1. 2

    2. 3

    3. 4

    4. 5

    5. 6

    6. 7

    7. 8

    1. 9

    2. 10

    3. 11

    4. 12

    5. 13

    6. 14

    7. 15

    1. 16

    2. 17

    3. 18

    4. 19

    5. 20

    6. 21

    7. 22

    1. 23

    2. 24

    3. 25

    4. 26

    5. 27

    6. 28

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S