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§ 147 MarkenG

  • sophme
  • 18. Februar 2026 um 02:06
  • 18. Februar 2026 um 02:21
  • 95 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme

    (1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 MarkenG widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.

    (2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 MarkenG in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.

    (3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

    (4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

    • Widerspruch
    • Einziehung
    • Aufhebung
    • Markenrecht
    • Beschlagnahme
    • Waren
    • Ausfuhr
    • Einfuhr
    • § 147 MarkenG

Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme

(1) Widerspricht der Verfügungsberechtigte (z. B. der Importeur) der Beschlagnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.

(2) Legt der Verfügungsberechtigte Widerspruch gegen die Beschlagnahme ein, informiert die Zollbehörde unverzüglich den Antragsteller (Rechtsinhaber). Dieser muss der Zollbehörde umgehend mitteilen, ob er seinen Antrag auf Beschlagnahme in Bezug auf die betroffenen Waren aufrechterhält.

(3) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme sofort auf.
Hält er den Antrag aufrecht und legt eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die etwa die Verwahrung oder eine Verfügungsbeschränkung der Waren anordnet, setzt die Zollbehörde diese Entscheidung um.

(4) Liegt keine Rücknahme und keine gerichtliche Entscheidung vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme zwei Wochen nach der Mitteilung an den Antragsteller auf.
Weist der Antragsteller jedoch nach, dass er eine gerichtliche Entscheidung beantragt hat, diese ihm aber noch nicht zugestellt wurde, bleibt die Beschlagnahme höchstens weitere zwei Wochen bestehen.

___________________

Beispiel: Der Zoll beschlagnahmt eine Lieferung gefälschter Markensportschuhe. Der Importeur widerspricht der Beschlagnahme. Der Markeninhaber wird informiert und erklärt, dass er den Antrag aufrechterhält und eine gerichtliche Entscheidung beantragt hat.

Kann er innerhalb der Frist keine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorlegen, hebt der Zoll die Beschlagnahme wieder auf. Legt er hingegen rechtzeitig eine vollziehbare gerichtliche Anordnung vor, bleiben die Waren unter Verwahrung oder werden entsprechend der gerichtlichen Entscheidung behandelt.

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