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§ 139 MarkenG

  • Weitergeleitet von „139 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 14. November 2024 um 13:48
  • 17. Februar 2026 um 17:57
  • 350 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln:

    1. geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt,
    2. geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind.

    In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über

    1. die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse,
    2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen,
    3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder
    4. das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Buchst a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen

    erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten unionsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

    1. nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorzusehen, dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften eingebunden werden, und
    2. die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/2411 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung dieser Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln.

    Sie sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Sie teilen dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Abs. 1 MarkenG und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 mit.

    ________________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung ab 16. Jan 2026

    _____________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    § 139 MarkenG Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EU) 2024/1143 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2024/1143 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über

    1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
    2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
    3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr

    erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

    Fassung ab 28. Jun 2024

    • Markenrecht
    • Verordnungsermächtigung
    • Rechtsverordnung
    • geographische Angabe
    • § 139 MarkenG
    • Durchführungsbestimmung
    • Herkunftsangabe
    • Verordnung (EU) 2023/2411

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darf im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung – mit Zustimmung des Bundesrates – weitere Einzelheiten zum Schutz geografischer Angaben regeln. Das betrifft insbesondere

  • geografische Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit dies nach der Verordnung oder den dazu erlassenen Vorschriften erforderlich ist,
  • geografische Angaben, die aufgrund internationaler Übereinkünfte geschützt sind.

In solchen Rechtsverordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  • die Kennzeichnung handwerklicher oder industrieller Erzeugnisse,
  • wer berechtigt ist, geschützte geografische Bezeichnungen zu verwenden,
  • die Voraussetzungen und das Verfahren für Kontrollen nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bei innergemeinschaftlichem Transport sowie bei Einfuhr oder Ausfuhr,
  • das Verfahren für Kontrollen nach Art. 49 Abs. 2 Buchst a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach dem Inverkehrbringen.

Solche Rechtsverordnungen können auch dann erlassen werden, wenn die EU-Mitgliedstaaten nach den unionsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich ergänzende Regelungen erlassen dürfen.

(2) Auch die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung

  • nach Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bestimmen, ob und welche öffentlichen Stellen oder Interessenträger in die Arbeit von Erzeugergemeinschaften einbezogen werden, und
  • die Übertragung von Kontrollaufgaben auf Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/2411 regeln sowie die Voraussetzungen und das Zulassungsverfahren hierfür festlegen.

Die Landesregierungen dürfen diese Befugnisse ganz oder teilweise an andere Behörden weitergeben. Außerdem müssen sie dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Abs. 1 MarkenG sowie der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 mitteilen.

______________________

Beispiel: Für die geschützte geografische Angabe „Solinger Schneidwaren“ wird durch eine Rechtsverordnung festgelegt, dass die Bezeichnung nur verwendet werden darf, wenn bestimmte Qualitäts- und Herstellungsstandards eingehalten werden.

Das zuständige Bundesland bestimmt außerdem eine anerkannte Produktzertifizierungsstelle, die regelmäßig überprüft, ob die Hersteller diese Standards erfüllen. Die Kontaktdaten dieser Stelle werden dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt.

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