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Artikel 17 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 17 Abs. 3 Buchst b DSGVO“
  • juristi.Redaktion
  • 16. März 2017 um 21:11
  • 7. Januar 2025 um 10:05
  • 3.839 mal gelesen
  • Recht auf Löschung (oder auf Vergessen)

    (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

    • (a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
    • (b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchst a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon].
    • (c) Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
    • (d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
    • (e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
    • (f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene [lexicon='Dienste der Informationsgesellschaft',''][/lexicon] gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

    (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

    • (a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
    • (b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
    • (c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst h und i DSGVO sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO;
    • (d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
    • (e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

    ___________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 39, Erwägungsgrund 65, Erwägungsgrund 66

    § 4 BDSG, § 35 BDSG

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/dsgvo17

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
    • Art. 17 DSGVO
    • Vergessenwerden
    • Betroffenenrechte
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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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