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Strafrecht 1 StR 216/25 - Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen wegen Totschlags an einem tunesischen Staatsangehörigen in Rickenbach aufgehoben

  • juristi.Red
  • 19. Januar 2026 um 09:56
  • 130 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. November 2024 wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Den Feststellungen zufolge erschoss der Angeklagte, der sich anlässlich der Weihnachtsfeiertage in einem angemieteten Naturfreundehaus aufhielt, am 23. Dezember 2023 einen von der Gemeinde in dem benachbarten Anwesen untergebrachten tunesischen Staatsangehörigen in dessen Wohnung mit einer halbautomatischen Selbstladepistole. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf.

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Nebenklägerin das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil es bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den falschen zeitlichen Anknüpfungspunkt gewählt hat; es hat auf das Vortatgeschehen abgestellt, bei dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte, und nicht auf den Beginn des ersten von ihm mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.

    Die Sache muss vor einer anderen als Schwurgericht zuständigen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen neu verhandelt werden.

    BGH-Urteil vom 13. Januar 2026 - 1 StR 216/25 - BGH PM 07/2026

    Vorinstanz:

    Landgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 18. November 2024 - 3 Ks 20 Js 5290/24

    • Strafrecht
    • BGH
    • Waffe
    • Totschlag
    • Tunesier
    • LG Waldshut-Tiengen

Ein Mann wurde vom Landgericht Waldshut-Tiengen wegen eines Tötungsdelikts verurteilt.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er kurz vor Weihnachten 2023 einen anderen Mann erschossen hatte.
Es verurteilte ihn deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten.

Gegen dieses Urteil legte die Nebenklägerin Revision ein.


Der Tatablauf

Nach den Feststellungen des Landgerichts:

  • Der Angeklagte hielt sich über die Weihnachtsfeiertage 2023 in einem angemieteten Naturfreundehaus auf.
  • Am 23. Dezember 2023 erschoss er einen tunesischen Staatsangehörigen,
    der in einem benachbarten Gebäude von der Gemeinde untergebracht war.
  • Die Tat geschah in der Wohnung des Opfers mit einer halbautomatischen Selbstladepistole,
    die der Angeklagte unerlaubt bei sich führte.

In den Tagen danach:

  • zerstückelte der Angeklagte die Leiche mit einer Machete,
  • teilte sie in sechs Teile,
  • wickelte sie in Maschendraht
  • und entsorgte sie im Rhein.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen:

  • Totschlags
  • in Tateinheit mit dem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe

Es ging nicht von Mord aus, weil es das Mordmerkmal der Heimtücke verneinte.


Das Problem vor dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob das Landgericht die Heimtücke zu Recht ausgeschlossen hatte.

Heimtücke liegt vor, wenn:

👉 das Opfer arglos ist (keinen Angriff erwartet)
👉 und dadurch wehrlos wird.

Entscheidend ist dabei der richtige Zeitpunkt der Betrachtung.


Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der 1. Strafsenat des BGH hob das Urteil vollständig auf – einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen.


Warum?

❌ Falscher Zeitpunkt bei der Prüfung der Heimtücke

Der BGH stellte klar:

👉 Das Landgericht hat den falschen zeitlichen Anknüpfungspunkt gewählt.

Konkret:

  • Es stellte auf ein früheres Geschehen ab,
    zu dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte.
  • Maßgeblich wäre aber der Beginn des ersten Angriffs,
    den der Angeklagte mit Tötungsvorsatz führte.

Ob das Opfer zu diesem Zeitpunkt arglos und dadurch wehrlos war, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei geprüft.

👉 Deshalb durfte das Mordmerkmal der Heimtücke nicht ausgeschlossen werden.


Wie geht es weiter?

  • Der Fall muss neu verhandelt werden.
  • Zuständig ist eine andere Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen
    (nicht dieselbe Schwurgerichtskammer).

Das neue Gericht muss insbesondere klären:

  • ob Heimtücke vorlag
  • und ob der Angeklagte möglicherweise wegen Mordes zu verurteilen ist.

Kernaussage in einem Satz

Bei der Frage, ob ein Mord heimtückisch begangen wurde, kommt es auf den Moment des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz an – wird dieser Zeitpunkt verfehlt, ist das Urteil aufzuheben.

  • § 211 StGB (Mord) – Mordmerkmal der Heimtücke
    → zentrale Norm der Entscheidung.
    → Voraussetzungen von Arg- und Wehrlosigkeit gehören zu den absoluten Examensklassikern.
  • Zeitpunkt der Arglosigkeit
    → entscheidend ist der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
    → nicht maßgeblich sind frühere Geschehensabschnitte, in denen noch kein Tötungsvorsatz bestand.
  • Abgrenzung Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB)
    → häufiges Klausurproblem.
    → Fehler bei der Prüfung eines Mordmerkmals können zur Aufhebung des gesamten Urteils führen.
  • Arglosigkeit und Wehrlosigkeit
    → Arglos ist, wer bei Beginn des Angriffs keinen tätlichen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit erwartet.
    → Wehrlosigkeit beruht auf der dadurch bedingten eingeschränkten Verteidigungsfähigkeit.
  • Tatrichterliche Würdigung
    → richtige Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ist revisionsrechtlich überprüfbar.
  • Revision der Nebenklage
    → examensrelevant als prozessuale Besonderheit.
    → Auch Nebenkläger können ein Urteil mit der Revision angreifen.
  • §§ 333 ff. StPO (Revision)
    → Überprüfung von Rechtsfehlern in der Anwendung materiellen Rechts.
  • Typische Klausurfalle
    → Arglosigkeit wird auf einen zu frühen oder zu späten Zeitpunkt bezogen.
  • Examensklassiker
    → Heimtückemord in mehraktigen Geschehensabläufen, insbesondere wenn der Tötungsvorsatz erst im Verlauf des Geschehens entsteht.
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