Nebenkläger

  • Strafrecht - Strafprozessrecht

    ist bei bestimmten Straftaten der Verletzte. Die Nebenklage gibt dem Verletzten oder einem nahen Angehörigen (Eltern, Ehepartner, Kinder) die Möglichkeit, sein Interesse an einer Bestrafung des Täters durchzusetzen. Der Nebenkläger kann sich einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft anschließen und kann neben dem Staatsanwalt im Prozess auftreten. Im normalen Strafverfahren kann der Verletzte nur als Zeuge aussagen und sonst nicht aktiv am Prozess teilnehmen. Folgende Voraussetzungen sind für eine Nebenklage zu erfüllen (vereinfacht!):


    1. Man muss nebenklageberechtigt sein, die Straftat muss dem Katalog § 395 Abs. 1 und 2 StPO entnommen werden können. Der Katalog ist abschließend, nicht enthaltene Straftatbestände berechtigen nicht zur Nebenklage.
    2. Es ist eine schriftliche Anschlusserklärung entweder gegenüber der StA oder dem zuständigen Gericht abzugeben.
    3. Das Gericht beschließt über die Berechtigung der Nebenklage (§ 396 Abs. 2 StPO)


    Der Beschluss hat meist nur deklaratorische Bedeutung. Der Nebenkläger hat das Recht während des gesamten Prozesses anwesend zu sein, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll. Er kann an Zeugen, Sachverständige und Angeklagten Fragen stellen, teilweise eigene Anträge stellen, Sachverständige und Richter ablehnen und ist vor jeder Entscheidung (Beschluss und Urteil) zu hören. Er hat die Möglichkeit, neben Staatsanwaltschaft und Angeklagten, Rechtmittel einzulegen.

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