heimtückisch

  • Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 Gruppe 2 StGB

    heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (BGHSt 18, 37), auch dann, wenn der Täter dem Opfer offen feindselig gegenübertritt, nachdem er es in einen Hinterhalt gelockt hat (BGHSt 27, 324)

    "Heimtückisch" tötet, wer die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. "Arglos" ist, wer - bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn - einen Angriff auf sein Leben oder einen erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nichterwartet. "Wehrlos" ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft oder Abwehrfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist.


    "Bewusste Ausnutzung" heißt, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Tatausführung derart erfasst haben muss, dass er sich bewusst ist, einen infolge Ahnungslosigkeit wehrlosen (schutzlosen) Menschen zu überraschen. Arg- und Wehrlosigkeit müssen grundsätzlich bei Beginn der ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (Eintritt der Tat in das Versuchsstadium) vorliegen. Eine nur vorherbestehende Arglosigkeit reicht jedoch aus, wenn der Täter durch planvolle, bei Tatbeginn fortwirkende Vorkehrungen die Abwehrmöglichkeiten des Opfers wesentlich beeinträchtigt ("Locken in eine Falle").


    "Heimtückisch" handelt auch, wer die Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten zur Tötung des - wehrlosen - Opfers bewusst ausnutzt. Die "feindliche Willensrichtung" fehlt regelmäßig, wenn der Täter glaubt, zum Bestendes Opfers zu handeln.

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