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  6. Jahrgang 2025

Sozialrecht B 2 U 12/23 R - Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein

  • juristi.Red
  • 8. Januar 2026 um 11:33
  • 169 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 24. Sept 2025 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 12/23 R).

    Der Kläger wettete bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am 4. Dezember 2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.

    Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.

    Aus dem Fall:

    S. K. ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
    Der Kläger war an das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Der Kläger wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen Mitwirkendenvertrag, in dem kein Entgelt für die Tätigkeit, jedoch die Übernahme von Reisekosten vereinbart war. In der Livesendung am 4. Dezember 2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.

    Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Versicherungsschutz als Beschäftigter scheide aus, weil bei der Tätigkeit des Klägers als Mitwirkender bei „Wetten, dass..?“ in der Gesamtbewertung mehr Aspekte gegen eine Beschäftigung oder eine Wie-Beschäftigung sprächen. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammengestellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt des Klägers in der Fernsehshow hauptsächlich durch sein eigenwirtschaftliches Interesse motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.

    Mit seiner Revision rügt der Kläger unter anderem die Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 Buchst a sowie Abs. 2 SGB VII.

    Entscheidung des BSG:

    Die Revision des Klägers hat im Sinne der Zurückverweisung Erfolg. Mangels ausreichender Feststellungen des Landessozialgerichts kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob das Ereignis vom 4. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall ist oder wie ein solcher zu behandeln ist. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger und als (Wie-)Beschäftigter ausschließen. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer wie ein Versicherter zu behandeln ist:

    Ehrenamtlich sind nur immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten und nicht - wie hier - primär erwerbswirtschaftliche, auf Gewinnerzielung angelegte Zwecksetzungen. Der Kläger handelte bei seinem Auftritt in der Fernsehshow auch nicht fremdnützig “für“ das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Vielmehr war sein Auftritt hauptsächlich durch sein eigenes Interesse motiviert, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.

    Das Landessozialgericht hat den Kläger frei von Abwägungsfehlern nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit dem Mitwirkendenvertrag als freien Mitarbeiter und nicht als abhängig (oder Wie-)Beschäftigten eingestuft. Mangels (Wie-)Beschäftigung unterfällt der Kläger auch nicht der Beitragsvereinbarung zwischen dem ZDF und der Beklagten für mitwirkende Zuschauer und mitwirkende Besucher. Der Künstlern, Artisten und Schaustellern, die aufgrund eines Vertrages für einzelne Vorführungen verpflichtet wurden, ursprünglich kraft Gesetzes eingeräumte Versicherungsschutz (§ 539 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung) ist durch das SGB VII nicht fortgeführt worden, weil diese Personen als Unternehmer kraft Satzung oder freiwillig nunmehr einen umfassenden Versicherungsschutz erlangen können, den der Kläger aber nicht erlangt hat.

    Nicht abschließend entscheiden lässt sich dagegen, ob der Kläger als nicht versicherter Unternehmer einem Versicherten gleichgestellt ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VII). Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landessozialgericht weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.

    BSG, Urteil vom 24. Sept 2025, (Az. B 2 U 12/23 R) - BSG PM 20/2025 und BSG PM 21/2025

    Verfahrensgang:
    Sozialgericht Mannheim, S 2 U 2131/21, 04.02.2022
    Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 12 U 708/22, 27.02.2023

    • Sozialrecht
    • BSG
    • Unternehmer
    • Unfallversicherung
    • Arbeitsunfall
    • Wettkandidat
    • "Wetten.dass...?"
    • Wie-Beschäftigter
    • Beschäftigter

Ein Mann, der bei der TV-Show „Wetten, dass..?“ eine riskante Wette vorführte und dabei querschnittsgelähmt wurde, wollte, dass sein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Dann hätte er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bekommen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 24. September 2025 entschieden:
👉 Der Fall ist noch nicht abschließend geklärt und muss vom Landessozialgericht erneut geprüft werden.


Was war passiert?

  • Der Kläger trat 2010 bei „Wetten, dass..?“ auf
  • Er sprang mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto über mehrere fahrende Autos
  • Beim vierten Auto stürzte er schwer
  • Folge: Querschnittslähmung
  • Für den Auftritt bekam er kein Honorar, nur Reisekosten
  • Er hatte ein eigenes Wett-Team, darunter sein Vater als Autofahrer

Er beantragte später, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.


Warum ist das wichtig?

Ein Arbeitsunfall bedeutet:

  • lebenslange Leistungen der Unfallversicherung
  • z. B. Reha, Renten, Pflegeleistungen

Ohne Arbeitsunfall:
👉 keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung


Was haben die Gerichte bisher entschieden?

❌ Kein Versicherungsschutz als …

  1. Beschäftigter
    • Er war kein Arbeitnehmer
    • Er war nicht weisungsgebunden
    • Er organisierte alles selbst
  2. „Wie-Beschäftigter“
    • Er war nicht in den Betrieb des ZDF eingegliedert
  3. Ehrenamtlich Tätiger
    • Die Show diente nicht dem Gemeinwohl
    • Der Auftritt diente seinen eigenen Interessen
      (Bekanntheit, Selbstdarstellung)

➡️ Kein klassischer Versicherungsschutz


Wo setzt das Bundessozialgericht an?

Das BSG sagt:
👉 Vielleicht besteht trotzdem Versicherungsschutz – auf einem anderen Weg

Der entscheidende Punkt:

Der Kläger könnte als Unternehmer gelten
(z. B. Leiter seines Wett-Teams)

⚠️ Und Unternehmer werden unter bestimmten Umständen wie Versicherte behandelt, wenn:

  • sie durch einen anderen im „Betrieb“ tätigen Menschen verletzt werden
  • und kein zivilrechtlicher Schadensersatz ausgeschlossen ist

Warum ist das hier relevant?

  • Der Unfall könnte (mit-)verursacht worden sein:
    • durch ein Mitglied seines Wett-Teams
    • konkret: seinen Vater, der das Auto fuhr
  • Ob der Vater zivilrechtlich haftet, ist ungeklärt
  • Genau das muss jetzt geprüft werden

Entscheidung des BSG – kurz gesagt

✅ Revision teilweise erfolgreich
❌ Noch kein Arbeitsunfall festgestellt
🔄 Zurück an das Landessozialgericht

Das Landessozialgericht muss jetzt klären:

  • War der Vater oder ein anderes Teammitglied mitverantwortlich?
  • Besteht ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch?
  • Falls ja: kein Versicherungsschutz
  • Falls nein: Gleichstellung mit einem Versicherten möglich

Warum ist das Urteil bemerkenswert?

  • Es zeigt, wie kompliziert der Unfallversicherungsschutz sein kann
  • Auch Show-Teilnehmer können unter bestimmten Umständen geschützt sein
  • Entscheidend ist nicht der Promi-Status, sondern:
    • Organisation
    • Verantwortlichkeiten
    • rechtliche Einordnung

Kurzfassung

  • Schwerer Unfall bei „Wetten, dass..?“
  • Kein Arbeitnehmer, kein Ehrenamt
  • Aber: möglicher Versicherungsschutz als Unternehmer
  • Entscheidend: Mitverursachung durch Teammitglied
  • Fall ist offen → weitere Prüfung nötig
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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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