Wette

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - § 762 BGB

    ist ein Vertrag, bei dem sich die Parteien zur Bekräftigung widerstreitender Behauptungen versprechen, dass demjenigen, dessen Behauptung sich als die richtige erweist, der Wetteinsatz (Gewinn) zufallen soll. Auch die einseitige Wette, bei der nur einer einen Einsatz macht, und entsprechend nur verlieren kann, ist ein Wettvertrag. (RGZ 61, 153) Der Unterschied zu einem Spielvertrag liegt darin, dass bei der Wette die Behauptung (Bekräftigung des Rechthabens) im Vordergrund steht, beim Spiel die Unterhaltung und der Gewinn.

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