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Öffentliches Recht 8 C 6.24 - Vermögensrechtliche Wiedergutmachung bei Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft

  • juristi.Red
  • 27. Dezember 2025 um 15:42
  • 27. Dezember 2025 um 15:47
  • 123 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit kann Wiedergutmachungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG (Vermögensgesetz) begründen, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verlegt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen des verfolgungsbedingten Verlusts von Aktienbeteiligungen an einer Berliner Bank im Zeitraum von 1933 bis 1937 geltend. Die Bank hatte ihren Sitz im späteren Beitrittsgebiet in Berlin-Mitte. Nach ihrer Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht wurde einer ihrer Prokuristen in Berlin (West) zum Notvertreter bestellt. Seine Vertretungsbefugnis erstreckte sich nicht auf das Vermögen der Bank im sowjetischen Sektor. Zu einer satzungsgemäßen Sitzverlegung kam es nicht vor Ablauf der Anmeldefristen für rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsansprüche.

    Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für den verfolgungsbedingten Verlust der Anteile ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Bestellung des Notvertreters sei ein Sitz der Bank in Berlin (West), im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts, begründet worden. Deshalb seien das Vermögensgesetz und das daran anknüpfende NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht anwendbar.

    Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend anzuwenden, wenn im Beitrittsgebiet entzogene Vermögenswerte vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes, aber erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verbracht wurden. Aktienanteile sind am Sitz der jeweiligen Gesellschaft belegen. Dieser befand sich bei der geltend gemachten Entziehung der Aktien in Berlin (Ost). Zur Sitzverlegung reichte die Bestellung eines Notvertreters nicht aus. Dazu ist ein konstitutiver Akt, etwa ein Beschluss der satzungsrechtlich zuständigen Organe, erforderlich. Bis zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1950 waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

    Da das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen getroffen hat, musste die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

    BVerwG 8 C 6.24 - Urteil vom 10. Dezember 2025 - BVerwG PM 94/2025

    Vorinstanz:

    VG Berlin, VG 29 K 230/20 - Urteil vom 14. Dezember 2023 -

    • BVerwG
    • Bank
    • Kapitalgesellschaft
    • Wiedergutmachung
    • Vermögensrecht
    • Sitzverlegung
    • Aktienverlust
    • NS-Zeit

NS-verfolgungsbedingt verlorene Bankaktien können entschädigt werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der verfolgungsbedingte Verlust von Aktien an einer Bank mit Sitz in Berlin (Ost) während der NS-Zeit Wiedergutmachungsansprüche begründen kann – auch dann, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der früheren Rückerstattungsfristen nach Berlin (West) oder in die Bundesrepublik verlegt wurde (Urteil vom 10.12.2025 – BVerwG 8 C 6.24).

Worum ging es?

Die Klägerin verlangt Entschädigung, weil ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern zwischen 1933 und 1937 aus NS-verfolgungsbedingten Gründen Aktien an einer Berliner Bank entzogen wurden.

Wichtige Besonderheiten:

  • Die Bank hatte ihren Sitz in Berlin-Mitte (späteres Ost-Berlin).
  • Nach dem Krieg wurde sie von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt.
  • In Berlin (West) wurde zwar ein Notvertreter eingesetzt,
    • dieser durfte aber nicht über das Vermögen im Ostsektor verfügen.
  • Eine formelle Sitzverlegung der Bank erfolgte erst später, also
    • nach Ablauf der Anmeldefristen für Rückerstattungsansprüche nach dem alliierten Rückerstattungsrecht.

Entscheidung der Behörden und Vorinstanzen

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte die Ansprüche ab.
Begründung:

  • Durch die Bestellung des Notvertreters sei faktisch ein Sitz in Berlin (West) begründet worden.
  • Deshalb hätten die früheren Rückerstattungsvorschriften gegolten.
  • Das Vermögensgesetz (VermG) sei nicht anwendbar.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf.

Es stellte klar:

Zentrale rechtliche Aussagen

  1. § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend anwendbar

Das Vermögensgesetz greift auch dann ein, wenn:

  • Vermögenswerte im späteren Beitrittsgebiet (z. B. Berlin (Ost)) entzogen wurden,
  • diese Vermögenswerte erst später, aber
  • nach Ablauf der Rückerstattungsfristen,
    nach Berlin (West) oder in die Bundesrepublik gelangt sind.
  1. Entscheidend ist der Sitz der Gesellschaft
  • Aktien gelten rechtlich als dort belegen, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat.
  • Zum Zeitpunkt des NS-bedingten Entzugs lag dieser Sitz in Berlin (Ost).
  1. Notvertreter ≠ Sitzverlegung
  • Die bloße Bestellung eines Notvertreters in Berlin (West) reicht nicht aus, um den Sitz der Bank zu verlegen.
  • Für eine Sitzverlegung braucht es einen formellen, konstitutiven Akt, z. B.:
    • einen Beschluss der zuständigen Gesellschaftsorgane.
  • Eine solche Sitzverlegung lag bis zum maßgeblichen Stichtag (30.06.1950) nicht vor.

Folge der Entscheidung

  • Die Annahme, das Vermögensgesetz sei nicht anwendbar, war falsch.
  • Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben.
  • Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen,
    weil noch zu prüfen ist,
    • ob die weiteren Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt sind.

Kurzfazit

Bei NS-verfolgungsbedingtem Verlust von Aktien kommt es entscheidend darauf an:

  • wo die Gesellschaft ihren Sitz hatte,
  • und wann dieser Sitz rechtlich wirksam verlegt wurde.

Eine bloße Verwaltungstätigkeit oder Notvertretung im Westen reicht nicht aus, um Wiedergutmachungsansprüche auszuschließen.

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