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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 8 C 5.24 - Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

  • sophme
  • 7. Dezember 2025 um 22:21
  • 100 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Ostberlin belegenen Grundstücks. Im Februar 1938 musste sie ihr Berliner Bankgeschäft veräußern, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt. Damit verlor sie unter anderem ihre zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und 1992 an einen privaten Investor veräußert. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück oder anteilige Auskehr des Veräußerungserlöses ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

    Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin weder die Bruchteilsrestitution des verfahrensgegenständlichen Grundstücks noch die Auskehr des anteiligen Erlöses aus dessen investiver Veräußerung verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 VermG (Vermögensgesetz), weil mit dem Unternehmen der Klägerin zwar deren Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, nicht aber das verfahrensgegenständliche Grundstück entzogen wurde. Auf § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Gegenstand der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen und nicht das Unternehmen selbst war. Unabhängig davon können Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen einer Unternehmensschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und Satz 5 VermG nicht dem geschädigten Unternehmensträger, sondern nur dessen Gesellschaftern zustehen. Das gilt nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck dieser Vorschriften auch, wenn zum entzogenen Unternehmen Anteile an Tochterunternehmen gehörten.


    BVerwG 8 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025 - BVerwG PM 79/2025

    Vorinstanz:

    VG Berlin, VG 29 K 31/23 - Urteil vom 09. Juli 2024 -

    • BVerwG
    • Bruchteilsrestitution
    • Anteilsverlust
    • Unternehmensschädigung

BVerwG: Keine Rückgabe von Tochtergesellschaftsvermögen bei NS-verfolgungsbedingter Unternehmensschädigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden:
Wird einem Unternehmen zu NS-Zeit die Beteiligung an einer Tochterfirma entzogen, können die späteren Eigentümer des Mutterunternehmens nicht verlangen, heute Bruchteilseigentum an Vermögensgegenständen der früheren Tochterfirma zu erhalten oder einen Anteil am späteren Verkaufserlös zu bekommen.

Worum ging es?

  • Die Klägerin war früher Eigentümerin eines Berliner Bankhauses.
  • 1938 musste sie – wegen ihrer Einstufung als „jüdisches Unternehmen“ – ihr gesamtes Unternehmen verkaufen.
  • Dadurch verlor sie auch ihre Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (X-AG).
  • Diese X-AG wiederum war Eigentümerin des Grundstücks, um das es heute geht.
  • Das Grundstück gelangte nach 1949 in Volkseigentum und wurde 1992 an einen privaten Investor verkauft.

Die Klägerin verlangte nun Rückgabe eines Bruchteils des Grundstücks oder einen Anteil am Verkaufserlös, weil ihr damals die Beteiligung an der X-AG entzogen worden war.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Der Anspruch besteht nicht.

Das Gericht begründet das so:

  1. Entzogen wurden nur die Unternehmensanteile – nicht das Grundstück selbst.
    Das Vermögensgesetz gibt aber nur dann einen Rückgabeanspruch, wenn der entzogene Vermögensgegenstand unmittelbar betroffen war.
  2. Die speziellen Rückgabevorschriften (§ 3 VermG) greifen hier nicht,
    weil sie nur dann gelten, wenn ausschließlich eine Beteiligung entzogen wurde – nicht, wenn das gesamte Unternehmen geschädigt wurde.
  3. Bruchteilsrestitution wegen Unternehmensschädigung steht nur den Gesellschaftern zu, nicht dem Unternehmensträger selbst.
    Das gilt auch, wenn zum Unternehmen Beteiligungen an Tochtergesellschaften gehörten.

Was bedeutet das in einfachen Worten?

Selbst wenn ein Unternehmen durch NS-Verfolgung seine Beteiligung an einer Tochterfirma verloren hat, kann es nicht verlangen, dass Vermögenswerte der Tochterfirma heute anteilig zurückgegeben werden – auch nicht, wenn diese Werte später verkauft wurden.

Der Grund:
Das Vermögensgesetz schützt nur das unmittelbar entzogene Eigentum, nicht aber mittelbare Vermögenswerte, die dem Unternehmen „indirekt“ über eine Tochtergesellschaft gehörten.

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