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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 8 C 4.24 - Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips müssen austariert werden

  • klaus25
  • 7. Juli 2025 um 18:03
  • 126 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Gewicht nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips darf bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht berücksichtigt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin stellt Fertigpackungen mit Würsten zur Abgabe an Endverbraucher her. Die Würste sind mit nicht essbaren Wursthüllen und Wurstclips umschlossen. Nach der Produktion werden sie auf eine Plastikschale gelegt und in Plastikfolie eingeschweißt. Bei zwei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandete das Eichamt des Beklagten, dass die Klägerin das Gewicht nicht essbarer Wursthüllen und Wurstclips zur Füllmenge der von ihr hergestellten Fertigpackungen rechne. Die Klägerin berief sich auf die bisherige Praxis. Daraufhin untersagte der Beklagte ihr, Wurstfertigpackungen in den Verkehr zu bringen, bei denen nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips nicht austariert wurden.

    Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Verbotsverfügung aufgehoben. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Er durfte der Klägerin das Inverkehrbringen der Wurstfertigpackungen untersagen, weil diese nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Sie ergeben sich aus dem Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit speziellen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung, die für vorverpackte Lebensmittel auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verweisen. Danach ist auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben. Bei Fertigpackungen mit gleicher Mengenangabe muss die Nettofüllmenge der enthaltenen Lebensmittel im Durchschnitt dieser Angabe entsprechen. Entgegen dem Berufungsurteil ergibt sich aus der Fertigpackungsrichtlinie keine Ausnahme. Die späteren Spezialregelungen gehen ihr vor. Zur Nettofüllmenge des Lebensmittels zählt bei den beanstandeten Wurstfertigpackungen nur das Wurstbrät. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips gehören zur Verpackung. Ihr Gewicht darf deshalb bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige Praxis der Klägerin führte zu einer Unterschreitung der erforderlichen Füllmenge.

    BVerwG 8 C 4.24 - Urteil vom 06. Mai 2025 - BVerwG PM 35/2025

    Vorinstanzen:

    VG Münster, VG 9 K 2549/19 - Urteil vom 28. März 2023 -

    OVG Münster, OVG 4 A 779/23 - Urteil vom 23. Mai 2024 -

    • BVerwG
    • Lebensmittel
    • Verpackungssteuer
    • Füllmenge
    • nicht verzehrbar
    • Wursthüllen
    • Wurstclips

Also, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Gewicht von Wursthüllen und Wurstclips, die man nicht essen kann, nicht mitgerechnet werden darf, wenn es darum geht, wie viel Inhalt in vorverpackten Lebensmitteln steckt.

Die Klägerin macht fertig verpackte Würste für den Verkauf an die Kunden. Diese Würste sind in nicht essbare Hüllen und Clips eingepackt. Nach der Produktion kommen die Würste auf eine Plastikschale und werden dann in Folie eingewickelt. Bei zwei Kontrollen im Jahr 2019 hat das Eichamt festgestellt, dass die Klägerin das Gewicht von diesen nicht essbaren Hüllen und Clips zur Füllmenge ihrer Würste zählt. Die Klägerin hat sich auf die bisherige Vorgehensweise berufen. Daraufhin hat der Beklagte ihr untersagt, die Wurstpackungen zu verkaufen, weil sie die Hüllen und Clips nicht richtig abgezogen hat.

Die Klage dagegen wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dann zugunsten der Klägerin entschieden und das Verkaufsverbot aufgehoben. Doch die Revision des Beklagten war erfolgreich. Er durfte der Klägerin das Verkaufen der Wurstpackungen verbieten, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Diese Vorgaben kommen aus dem Mess- und Eichgesetz und speziellen Vorschriften, die sich auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung beziehen. Dort steht, dass auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge angegeben werden muss. Wenn mehrere Packungen die gleiche Menge angeben, muss die Nettofüllmenge der enthaltenen Lebensmittel im Durchschnitt dieser Angabe entsprechen. Laut dem Berufungsurteil gibt es dafür keine Ausnahme. Die späteren speziellen Regeln haben Vorrang. Bei den beanstandeten Wurstpackungen zählt zur Nettofüllmenge nur das Wurstbrät. Die nicht essbaren Hüllen und Clips gehören zur Verpackung und ihr Gewicht darf bei der Füllmengenermittlung nicht mitgezählt werden. Die Vorgehensweise der Klägerin hat dazu geführt, dass die Füllmenge nicht ausreichte.

BVerwG 8 C 4.24 - Urteil vom 06. Mai 2025 - BVerwG PM 35/2025

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