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Zivilprozessrecht 2 BvR 468/25 - Unzulässige VB gegen das Ausschöpfen einer Fünfmonatsfrist zur Nachreichung der Urteilsgründe gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO

  • sophme
  • 16. September 2025 um 11:00
  • 16. September 2025 um 11:02
  • 165 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Verlags und eines Journalisten nicht zur Entscheidung angenommen.

    Sachverhalt:

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Verfahren, in dem den Beschwerdeführern die Unterlassung von Äußerungen im Rahmen einer Berichterstattung aufgegeben wurde. Zunächst untersagte das Landgericht mit begründetem Beschluss im Wege einer einstweiligen Verfügung die Berichterstattung. Nach dem Widerspruch der Beschwerdeführer fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und nach deren Schluss ein Urteil erging, mit dem das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigte. Dieses Urteil wies keine Entscheidungsgründe auf. Den hierauf von den Beschwerdeführern gemeinsam mit der Berufungseinlegung gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Oberlandesgericht zurück, da nicht im Ansatz beurteilt werden könne, ob das Rechtsmittel einige Aussicht auf Erfolg hätte, weil die Beschwerdeführer ihre Berufung noch nicht begründet haben.

    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Grundgesetz). Weil das Landgericht es bislang unterlassen habe, das im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln – und die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Zivilprozessordnung) ausschöpfe – sei es ihnen faktisch nicht möglich, ihr Rechtsmittel sinnvoll zu begründen, um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz effektiv und zeitnah in Anspruch zu nehmen.

    Wesentliche Erwägungen der Kammer:

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es ihnen durch die prozessuale Handhabung seitens des Landgerichts in unzumutbarer Weise erschwert wäre, ihre Berufung zu begründen.

    Dass ihnen die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, ist zwar ein gewichtiger Aspekt. Sie haben aber nicht dargelegt, warum sie ihre Berufung nicht bereits unter Rückgriff auf die im Beschluss über den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführten Gründe sowie die in der mündlichen Verhandlung angestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten begründen können.

    Aufgrund dieser Substantiierungsmängel müssen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prozessualen Handhabung durch das Landgericht dahinstehen. Es verbleiben Zweifel, ob das Landgericht im Blick behalten hat, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht um einen gesetzlich festgelegten Zeitraum handelt, sondern diese aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „alsbald“ in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgeleitet wird. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung, die verschiedene Interessen berücksichtigt, so auch die Belange der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei, nicht erst nach einem unzumutbar langen Zeitraum die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Im hier zugrundeliegenden Einzelfall bestehen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist den der entsprechenden Auslegung des Begriffs „alsbald“ zugrundeliegenden Belangen noch gerecht wird.

    BVerfG-Beschluss vom 10. April 2025 - 2 BvR 468/25 - BVerfG PM 40/2025

    • Verfassungsbeschwerde
    • Frist
    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • § 315 ZPO
    • Ausschöpfen
    • 5-Monats-Frist
    • Nachreichung
    • Urteilsgründe

Die 2. Kammer vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde von einem Verlag und einem Journalisten nicht angenommen.

Was ist passiert?

Die Verfassungsbeschwerde dreht sich um einen zivilrechtlichen Fall, in dem die beiden Beschwerdeführer untersagt wurde, bestimmte Äußerungen in ihren Berichten zu machen. Zuerst hat das Landgericht mit einem begründeten Beschluss per einstweiliger Verfügung die Berichterstattung gestoppt. Nachdem die Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt hatten, gab es eine mündliche Verhandlung, in der alles besprochen wurde. Am Ende hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt, aber ohne weitere Begründung. Der Antrag der Beschwerdeführer, die Zwangsvollstreckung zu stoppen, wurde vom Oberlandesgericht abgelehnt, weil man nicht beurteilen konnte, ob ihre Berufung Aussicht auf Erfolg hat, da sie diese noch nicht begründet hatten.

In ihrer Verfassungsbeschwerde monieren die Beschwerdeführer unter anderem, dass ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt wurde. Sie sagen, dass das Landgericht es versäumt hat, die Gründe für das Urteil zu erläutern und diese den Beschwerdeführern zu übermitteln. Da die Frist für die Nachreichung der Urteilsgründe bald abläuft, können sie ihre Berufung nicht sinnvoll begründen und somit den Rechtsschutz rechtzeitig in Anspruch nehmen.

Wichtige Überlegungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig eingestuft. Die Beschwerdeführer haben nicht genügend klar gemacht, dass es für sie durch die Handhabung des Landgerichts extrem schwierig wäre, ihre Berufung zu begründen.

Es ist zwar ein großes Problem, dass sie die Entscheidungsgründe noch nicht haben, aber sie haben nicht erklärt, warum sie ihre Berufung nicht schon mit den Gründen aus dem Beschluss zur einstweiligen Verfügung und der mündlichen Verhandlung hätten begründen können.

Wegen dieser Mängel an der Substantiierung bleiben verfassungsrechtliche Bedenken zur Handhabung durch das Landgericht unbeantwortet. Es gibt Zweifel, ob das Landgericht bedacht hat, dass die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht festgelegt ist, sondern aus dem unbestimmten Begriff „alsbald“ abgeleitet wird. Das Ergebnis dieser Auslegung berücksichtigt verschiedene Interessen, damit die unterlegene Partei nicht unnötig lange warten muss, um die Gründe für ihre Niederlage zu erfahren. In diesem speziellen Fall bestehen, wenn man den Umfang und die Schwierigkeit der Sache sowie die Interessen der Beschwerdeführer und die Dringlichkeit des Verfahrens betrachtet, zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob die Fünfmonatsfrist noch den Anforderungen des Begriffs „alsbald“ gerecht wird.

BVerfG-Beschluss vom 10. April 2025 - 2 BvR 468/25 - BVerfG PM 40/2025

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