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Verwaltungsrecht 6 C 5.23 - Klage des brandenburgischen Landesverbandes der Tierschutzpartei zur Nachwahlberichterstattung im rbb Fernsehen am 1. September 2019 erfolglos

  • sophme
  • 17. Februar 2025 um 18:10
  • 17. Februar 2025 um 18:12
  • 111 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Landesverband der Partei Mensch Umwelt Tierschutz - Tierschutzpartei - hatte keinen Anspruch darauf, dass sein bei der Wahl zum Brandenburgischen Landtag im Jahre 2019 (geschätztes) Wahlergebnis iHv. 2,6 % in der Berichterstattung der beklagten Rundfunkanstalt am Wahlabend im Fernsehen - statt der Zusammenfassung mit den Ergebnissen anderer Parteien unter "Andere" - getrennt ausgewiesen wurde.

    Am 1. September 2019 fand die Wahl zum Brandenburgischen Landtag statt. Nach Schließung der Wahllokale präsentierte der beklagte Rundfunk Berlin-Brandenburg im rbb Fernsehen in den Sendungen „Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", „Brandenburg aktuell" und „rbb 24" die Wahlergebnisse in Prognosen und Hochrechnungen. Dabei fasste er die (geschätzten) Stimmenanteile des Klägers in Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile mit den Ergebnissen anderer Kleinparteien unter "Andere" zusammen. Erst ab einem Stimmenanteil von mehr als 4 % wies er die Ergebnisse der Parteien im Fernsehen gesondert aus.

    Die von dem Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Art der Präsentation hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass der Beklagte in der Nachwahlberichterstattung das (geschätzte) Wahlergebnis des Klägers bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe „Andere" fassen durfte. Dies folge aus dem Grundsatz der Chancengleichheit unter anderem deshalb, weil das Wahlergebnis des Klägers einen "Achtungserfolg" darstelle. Der redaktionelle Gestaltungsspielraum des Beklagten stehe dem nicht entgegen, da er nur im Randbereich berührt sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auch bei der Nachwahlberichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG betroffen. Zwar ist der Wettbewerb um die Stimmen der Wähler für diese Wahl mit der Schließung der Wahllokale beendet. Jedoch vollzieht sich die politische Meinungs- und Willensbildung im bundesstaatlichen und europäischen Rahmen als kontinuierlicher Prozess. In diesem sind die Wahlergebnisse auch für den Wettbewerb um die Wählerstimmen bei künftigen Wahlen von Bedeutung. Hierzu steht der einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zukommende redaktionelle Spielraum bei der Programmgestaltung, der den Kern ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit ausmacht, in einem Spannungsverhältnis. Dessen Auflösung verlangt ein redaktionelles Gesamtkonzept der Rundfunkanstalt, welches beiden betroffenen Rechten hinreichend Rechnung trägt. Der Beklagte hat alle Parteien gesondert präsentiert, deren (geschätzter) Stimmenanteil über 4 % lag. Hierbei hat er sich an der Erwartbarkeit des Einzugs der jeweiligen Partei in den Landtag bzw. deren bundespolitischer Bedeutung orientiert. Ergänzend hat er in seinem Internetangebot vertiefende Informationen bereitgehalten.

    Dieses Konzept ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat mit ihm den Erwartungen der Zuschauer und seinem Programmauftrag Rechnung getragen. Dass dies mit Einbußen an Sichtbarkeit für kleinere Parteien verbunden war, ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar, der Abstufungen nach der Bedeutung der Parteien erlaubt. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, war der Beklagte nicht verpflichtet, konzeptionell Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von "Achtungserfolgen" kleinerer Parteien zu treffen. Dem steht bereits die Unbestimmtheit dieses Begriffs entgegen. Überdies könnten sich hierauf auch alle weiteren Kleinparteien berufen. Selbst wenn unterstellt wird, dass eine gesonderte Erwähnung etwaiger "Achtungserfolge" dem Fernsehpublikum den Eindruck vermitteln könnte, die betroffene Partei könne bei künftigen Wahlen noch besser abschneiden bzw. die Chancen für Unterstützer, Mitglieder und Spenden erhöhen sollte, rechtfertigte dies nicht den tiefgreifenden Eingriff in die Programmautonomie, der mit einer Vorgabe verbunden wäre. Das Berufungsgericht hat das Gewicht dieses Eingriffs verkannt.

    BVerwG 6 C 5.23 - Urteil vom 12. Februar 2025 - BVerwG PM 07/2025

    Vorinstanzen:

    VG Berlin, VG 2 K 74/20 - Urteil vom 30. August 2021 -

    OVG Berlin-Brandenburg, OVG 3 B 43/21 - Urteil vom 25. Mai 2023 -

    • Brandenburg
    • Tierschutzpartei
    • 2019
    • Nachwahlberichterstattung
    • rbb Fernsehen

Die Tierschutzpartei, also der Landesverband von Mensch Umwelt Tierschutz, kann nicht erwarten, dass ihr Wahlergebnis von 2,6 % bei der Brandenburg-Wahl 2019 im Fernsehen extra hervorgehoben wird. Stattdessen wurde es am Wahlabend einfach zusammen mit anderen kleinen Parteien unter "Andere" gezeigt.

Am 1. September 2019 wurde in Brandenburg gewählt. Nachdem die Wahllokale geschlossen waren, hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg im rbb Fernsehen in verschiedenen Sendungen die Wahlergebnisse präsentiert. Dabei wurden die Stimmenanteile der Tierschutzpartei in Balkendiagrammen und in einem laufenden Text unter "Andere" zusammengefasst. Nur Parteien, die mehr als 4 % der Stimmen erhalten haben, wurden separat erwähnt.

Die Klage der Tierschutzpartei beim Verwaltungsgericht Berlin, die diese Art der Berichterstattung anfechten wollte, war nicht erfolgreich. In der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Wahlergebnisse der Tierschutzpartei im Fernsehen namentlich genannt werden mussten und nicht unter "Andere" fallen durften. Das lag daran, dass ihr Ergebnis als "Achtungserfolg" gewertet wurde und die Chancengleichheit der Parteien gewahrt bleiben sollte. Der Rundfunk hatte zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum, aber der wurde hier nur am Rande berührt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dann auf die Revision des Rundfunks das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gekippt und die Klage der Tierschutzpartei zurückgewiesen. Auch in der Nachwahlberichterstattung von öffentlich-rechtlichen Sendern gilt der Grundsatz der Chancengleichheit für politische Parteien. Zwar war der Wettbewerb um Wählerstimmen mit Schließung der Wahllokale vorbei, aber die politische Meinungsbildung ist ein kontinuierlicher Prozess, und die Wahlergebnisse sind auch für zukünftige Wahlen wichtig. Der redaktionelle Spielraum des Rundfunks muss dabei in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Der Sender hat die Ergebnisse der Parteien, die über 4 % der Stimmen bekommen haben, separat dargestellt und dabei die Wahrscheinlichkeit ihres Einzugs in den Landtag berücksichtigt. Außerdem gab es auf der Website des Senders zusätzliche Informationen.

Dieses Konzept war in Ordnung. Der Rundfunk hat damit die Erwartungen der Zuschauer erfüllt und seinem Programmauftrag Rechnung getragen. Dass kleinere Parteien dadurch weniger sichtbar waren, ist okay, solange der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt bleibt. Der Rundfunk war nicht verpflichtet, spezielle Maßnahmen für "Achtungserfolge" kleinerer Parteien zu treffen, da dieser Begriff unklar ist. Außerdem könnten dann auch andere kleine Parteien eine solche Behandlung verlangen. Selbst wenn eine gesonderte Erwähnung der "Achtungserfolge" dem Publikum den Eindruck vermitteln könnte, dass diese Parteien bei zukünftigen Wahlen besser abschneiden könnten, rechtfertigt das nicht, dass der Rundfunk seine Programmautonomie so stark einschränken muss. Das Berufungsgericht hat das Gewicht dieser Einschränkung nicht richtig eingeschätzt.

BVerwG 6 C 5.23 - Urteil vom 12. Februar 2025 - BVerwG PM 07/2025

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