Rundfunk

  • Öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Grundrecht - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG - Rundfunkfreiheit

    Unter Rundfunk versteht man die Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art an einen unbestimmten Empfängerkreis mit Hilfe elektrischer Schwingungen. (Jarass/Pieroth, Art. 5 RN 29)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft