Schaffung einer Lebensgrundlage

  • Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage - öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 12 Abs. 1 GG

    solange die Tätigkeit objektiv und wesensmäßig geeignet und ihre Ausübung darauf gerichtet ist, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, wird sie auch dann von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt, wenn sie "brotlos" ist.


    So zählen jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten darunter, wie auch Nebentätigkeiten, da sie zumindest einen Beitrag zur Schaffung oder Erhaltung der Lebensgrundlage leisten. (BVerwGE 84, 194, 197)

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