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Artikel 021 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 21 Abs. 1 GG“
  • juristi.Redaktion
  • 28. Januar 2021 um 23:31
  • 20. Januar 2026 um 13:04
  • 1.832 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Parteien, politische Willensbildung; Parteiverbot"

    (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

    (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

    (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

    (5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

    • Grundgesetz
    • Parteien
    • politische Willensbildung
    • Bundesverfassungsgericht
    • politische Parteien
    • Parteiverbot
    • Art. 21 GG

(1) Die Parteien bringen sich aktiv in die politische Meinungsbildung des Volkes ein. Jeder kann eine Partei gründen, und sie müssen sich an demokratische Prinzipien halten. Außerdem müssen sie transparent darüber sein, woher ihr Geld kommt und wofür sie es ausgeben, und auch über ihr Vermögen Auskunft geben.

(2) Parteien, die mit ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder versuchen, die Demokratie zu gefährden oder sogar abzuschaffen, sind nicht erlaubt.

(3) Wenn eine Partei so tickt, dass sie die demokratische Ordnung angreift oder die Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bekommt sie kein Geld vom Staat. Wenn das festgestellt wird, verlieren sie auch alle steuerlichen Vorteile und Zuwendungen.

(4) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob eine Partei verfassungswidrig ist oder ob sie staatliche Unterstützung ausschließen muss.

(5) Genauere Regelungen dazu gibt's in den Bundesgesetzen.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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