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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 11 A 23.23, 11 A 24.23, 11 A 25.23 - Klagen gegen Erdkabel bei Borgholzhausen erfolglos

  • juristi.Red
  • 27. Januar 2025 um 14:04
  • 27. Januar 2025 um 14:08
  • 161 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Wehrendorf nach Gütersloh im Bereich der Stadt Borgholzhausen abgewiesen.

    Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Sie wenden sich gegen die Führung der Leitung als Erdkabel auf ihren Flächen. Ihre Klagen blieben erfolglos. Die beklagte Bezirksregierung Detmold durfte sich dafür entscheiden, die Leitung zwischen den Kabelübergabestationen Riesberg und Klusebrink auf einer Strecke von 4,2 km als Erdkabel zu führen.

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EnLAG (des Energieleitungsausbaugesetzes) dürfen Abschnitte der Gesamtleitung von Wehrendorf nach Gütersloh als Erdkabel errichtet und betrieben werden, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Der 4,2 km lange Abschnitt zwischen Riesberg und Klusebrink ist ein technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt. Die Auslösekriterien des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnLAG sind erfüllt, weil sich die Leitung östlich der Stadt Borgholzhausen weniger als 400 m an Wohnbebauung im Innenbereich und weniger als 200 m an Wohnbebauung im Außenbereich annähert; betroffen von dieser Annäherung sind insgesamt rund 380 Wohngebäude. Ein Verlangen der Behörde nach einem Erdkabel war nicht erforderlich. Ausreichend war, dass die Vorhabenträgerinnen, also die Netzbetreiber, ein Erdkabel geplant haben und sich die Planfeststellungsbehörde diese Planung abwägend zu eigen gemacht hat.

    Der Planfeststellungsbeschluss war frei von beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Führung als Erdkabel schützt das Wohnumfeld etlicher Wohngebäude, die sich in einem Abstand von weniger als 400 m zur Bestandstrasse befinden und bei einem Neubau als Freileitung durch höhere Masten stärker als bisher belastet würden. Zudem kommt das Erdkabel dem Schutz von Biotopen zugute. Dem Bodenschutz und den Interessen der Landwirtschaft trägt der Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Der Gesetzgeber erlaubt die Führung von Höchstspannungsleitungen als Erdkabel und gibt damit zu erkennen, dass er vorübergehende Schädigungen des Bodens durch Bauarbeiten grundsätzlich für hinnehmbar erachtet. Das planfestgestellte Bodenschutzkonzept stellt ausreichend sicher, dass die Böden nach der Bauphase sowohl in ihrer Struktur als auch in ihren Funktionen weitgehend wiederhergestellt werden. Die Planfeststellungsbehörde durfte davon ausgehen, dass der die Erdkabel umgebende Flüssigboden nach seinen hydrogeologischen Eigenschaften dem Ursprungszustand möglichst nahekommt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen können die Flächen wieder bewirtschaftet werden; ausgeschlossen ist nur Vegetation, die tiefer als 1,10 m wurzelt. Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss den Gefahren einer Bodenerwärmung ausreichend nachgegangen, durfte diese aber als gering einschätzen. Mögliche Unsicherheiten waren den Klägern zuzumuten, weil sie bei der vom Gesetz angestrebten Erprobung unvermeidbar sind und der Planfeststellungsbeschluss insoweit Entschädigungsansprüche regelt.

    BVerwG 11 A 23.23 - Urteil vom 08. Januar 2025 - BVerwG PM 03/2025

    BVerwG 11 A 24.23 - Urteil vom 08. Januar 2025

    BVerwG 11 A 25.23 - Urteil vom 08. Januar 2025

    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Borgholzhausen
    • Erdkabel
    • Höchstspannungsleitung

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt drei Klagen gegen den Plan für einen Abschnitt der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Wehrendorf nach Gütersloh abgelehnt. Die Kläger, die Landwirte sind, sind damit nicht einverstanden, dass die Leitung als Erdkabel auf ihren Feldern verlaufen soll. Ihre Klagen haben aber nichts gebracht. Die Bezirksregierung Detmold hat entschieden, dass die Leitung zwischen den Übergabestationen Riesberg und Klusebrink auf einer Strecke von 4,2 km als Erdkabel verlegt werden darf.

Laut dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) dürfen bestimmte Abschnitte der Leitung als Erdkabel gebaut und betrieben werden, um das Ganze als Pilotprojekt zu testen. Der 4,2 km lange Abschnitt ist technisch und wirtschaftlich sinnvoll. Außerdem sind die Anforderungen erfüllt, weil die Leitung östlich von Borgholzhausen nicht näher als 400 m an Wohngebieten vorbeiführt. Insgesamt sind etwa 380 Wohnhäuser betroffen. Eine Forderung der Behörde nach einem Erdkabel war nicht nötig. Es hat gereicht, dass die Netzbetreiber ein Erdkabel geplant haben und die Planfeststellungsbehörde das geprüft hat.

Der Plan war also in Ordnung. Das Erdkabel schützt die Wohngebiete in der Nähe, die sonst durch höhere Masten bei einem Freileitungsbau mehr belastet würden. Außerdem hilft das Erdkabel, die Biotope zu schützen. Der Bodenschutz und die Interessen der Landwirtschaft wurden auch ausreichend berücksichtigt. Der Gesetzgeber erlaubt die Verlegung von Höchstspannungsleitungen als Erdkabel und sieht damit vor, dass vorübergehende Schäden am Boden durch den Bau akzeptabel sind. Das Bodenschutzkonzept sorgt dafür, dass der Boden nach den Bauarbeiten wieder in Ordnung kommt. Die Behörde konnte auch davon ausgehen, dass der Boden um die Erdkabel so gut wie möglich in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Nach dem Bau können die Flächen wieder bewirtschaftet werden, es sei denn, es handelt sich um Pflanzen mit Wurzeln, die tiefer als 1,10 m gehen. Schließlich hat die Behörde auch die möglichen Risiken einer Bodenerwärmung berücksichtigt, aber als gering eingeschätzt. Die Kläger müssen mit ein paar Unsicherheiten leben, denn die sind bei so einem Testprojekt einfach nicht zu vermeiden und die Behörde hat dafür Entschädigungsansprüche geregelt.

BVerwG 11 A 23.23 - Urteil vom 08. Januar 2025 - BVerwG PM 03/2025

BVerwG 11 A 24.23 - Urteil vom 08. Januar 2025

BVerwG 11 A 25.23 - Urteil vom 08. Januar 2025

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