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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 11 A 26.24 - Klage der Gemeinde Trogen gegen den SuedOstLink erfolglos

  • juristi.Red
  • 19. Dezember 2025 um 11:17
  • 19. Dezember 2025 um 11:22
  • 148 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage der Gemeinde Trogen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt des SuedOstLink abgewiesen.

    Der SuedOstLink soll eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung vom Nordosten in den Süden Deutschlands herstellen. Er ist nach Maßgabe des Bundesbedarfsplangesetzes als Erdkabel zu errichten. Im Abschnitt C 1 zwischen Münchenreuth und Marktredwitz nähert sich die Leitung einem Trinkwasserbrunnen ("Am Sedling") der klagenden Gemeinde Trogen. Gestützt auf fachbehördliche Stellungnahmen fürchtet die Gemeinde Risiken für ihre Trinkwasserversorgung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss hat das Risiko für den Brunnen "Am Sedling" zutreffend ermittelt und dabei die fachbehördlichen Stellungnahmen ausreichend berücksichtigt. Er durfte davon ausgehen, dass das im Ausgangspunkt hohe Risiko aufgrund einer Reihe von Schutz-, Sicherungs- und Monitoringmaßnahmen erheblich verringert wird und die Trinkwasserversorgung auch während der Bauphase gesichert ist.

    Eine von der Gemeinde geforderte alternative Trassenführung näher an der Ortslage durfte der Planfeststellungsbeschluss ablehnen, weil ihr erhebliche bautechnische Schwierigkeiten entgegenstehen. Durch die Gemengelage aus einer langen Bohrung, starken Verschwenkungen und der offenen Querung eines steilen und bewaldeten Hangs entstünden bei der Errichtung dieser Variante Kabelzugkräfte, die nicht oder nur unter Hinnahme großer zusätzlicher Nachteile bewältigt werden könnten.

    BVerwG 11 A 26.24 - Urteil vom 05. November 2025 - BVerwG PM 84/2025

    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Höchstspannungsleitung
    • Planfestellungsbeschluss
    • SuedOstLink
    • Gemeinde Trogen
    • Trinkwasserversorgung

Klage gegen SuedOstLink wegen Trinkwasserschutzes erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Klage der Gemeinde Trogen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der Stromtrasse SuedOstLink abgewiesen (Urteil vom 05.11.2025 – BVerwG 11 A 26.24).

Worum ging es?

Der SuedOstLink ist eine große Stromleitung, die Strom vom Nordosten in den Süden Deutschlands transportieren soll. Sie wird als Erdkabel verlegt.

Im hier streitigen Abschnitt C 1 verläuft die Leitung in der Nähe eines Trinkwasserbrunnens („Am Sedling“) der Gemeinde Trogen. Die Gemeinde befürchtete, dass der Bau und Betrieb der Leitung ihre Trinkwasserversorgung gefährden könnten.

Streitpunkt

Die zentrale Frage war:

Zitat

Bestehen unzumutbare Risiken für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde durch die geplante Trassenführung?

Außerdem verlangte die Gemeinde eine alternative Trassenführung, die näher an der Ortslage verlaufen sollte.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab.

Es stellte fest:

  • Der Planfeststellungsbeschluss habe die Risiken für den Trinkwasserbrunnen sorgfältig geprüft.
  • Die eingeholten fachbehördlichen Stellungnahmen seien ausreichend berücksichtigt worden.
  • Zwar bestehe im Ausgangspunkt ein erhöhtes Risiko, dieses werde jedoch durch
    • Schutzmaßnahmen,
    • Sicherungsmaßnahmen und
    • ein begleitendes Monitoring
      erheblich reduziert.

Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, dass die Behörde davon ausgegangen ist, dass die Trinkwasserversorgung auch während der Bauphase gesichert bleibt.

Keine Pflicht zu einer alternativen Trasse

Auch die von der Gemeinde geforderte alternative Trassenführung musste nicht gewählt werden.

Nach Auffassung des Gerichts durfte sie abgelehnt werden, weil:

  • erhebliche bautechnische Schwierigkeiten bestehen,
  • eine lange Bohrung mit starken Richtungsänderungen erforderlich wäre,
  • zudem ein steiler und bewaldeter Hang offen gequert werden müsste,
  • dabei Kabelzugkräfte entstünden, die technisch kaum beherrschbar wären oder nur mit erheblichen zusätzlichen Nachteilen.

Ergebnis

Der Planfeststellungsbeschluss für den SuedOstLink ist rechtmäßig.
Die Nähe der Stromtrasse zu einem Trinkwasserbrunnen steht dem Vorhaben nicht entgegen, wenn Risiken fachlich geprüft und durch geeignete Maßnahmen ausreichend abgesichert werden.

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