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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 11 A 8.24 - Klage der Gemeinde Dobbertin gegen eine Energieleitung in Mecklenburg-Vorpommern erfolglos

  • klaus25
  • 7. Juli 2025 um 17:25
  • 7. Juli 2025 um 17:26
  • 215 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen die Errichtung einer Höchstspannungsfreileitung in Mecklenburg-Vorpommern zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd abgewiesen.

    Die geplante Freileitung ist der nördlichste von drei Abschnitten eines Vorhabens aus dem Bundesbedarfsplan, für den der Gesetzgeber die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf festgestellt hat. Sie soll abgesehen von einigen kleinräumigen Optimierungen in der Trasse einer bestehenden Leitung errichtet werden.

    Die Klage der Gemeinde Dobbertin, durch deren Gemeindegebiet die neue Leitung ebenso wie bisher die Bestandsleitung führt, hatte keinen Erfolg. Die Rügebefugnis einer Gemeinde beschränkt sich auf die Verteidigung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts sowie ihres gemeindlichen Grundeigentums. Die Gemeinde konnte daher nicht geltend machen, die Planung sei mit Vorschriften des Raumordnungsrechts oder des Naturschutzrechts unvereinbar. Die hier vorgesehene Inanspruchnahme kommunaler Wegegrundstücke war nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung eigener Planungen oder kommunaler Einrichtungen war nicht erkennbar. Auf die angedachte Wiedervernässung der Dobbiner Plage konnte sich die Gemeinde nicht berufen, weil es sich um ein Projekt der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH handelt. Im Übrigen trägt der Planfeststellungsbeschluss diesem, noch in der Vorplanung befindlichen Vorhaben ausreichend Rechnung, insbesondere durch die Anordnung von Hochwasserfundamenten.


    BVerwG 11 A 8.24 - Urteil vom 30. April 2025 - BVerwG PM 32/2025

    • Verwaltungsrecht
    • MV
    • Klage
    • Gemeinde
    • Dobbertin
    • Energieleitung
    • Freileitung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen den Bau einer Hochspannungsfreileitung in Mecklenburg-Vorpommern zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd abgelehnt.

Diese geplante Leitung ist der nördlichste Teil eines größeren Projekts, das im Bundesbedarfsplan steht und als dringend notwendig angesehen wird. Sie soll größtenteils entlang einer bestehenden Leitung gebaut werden, mit ein paar kleinen Anpassungen.

Die Gemeinde Dobbertin, durch deren Gebiet die neue Leitung verläuft, hatte die Klage eingereicht, aber ohne Erfolg. Die Gemeinde kann nur für ihre eigenen Rechte und ihr Eigentum kämpfen, nicht aber gegen die Planung, die sie für problematisch hält. Sie konnte nicht nachweisen, dass die Planung gegen Raumordnungs- oder Naturschutzgesetze verstößt. Die Nutzung von kommunalen Wegen für das Projekt war in Ordnung, und es gab keine Hinweise darauf, dass ihre eigenen Planungen oder Einrichtungen betroffen wären. Auch die geplante Wiedervernässung der Dobbiner Plage, ein Projekt der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, konnte die Gemeinde nicht ins Spiel bringen. Der Planfeststellungsbeschluss hat dieses Projekt, das sich noch in der Vorplanung befindet, ausreichend berücksichtigt, unter anderem durch die Anordnung von Hochwasserfundamenten.

BVerwG 11 A 8.24 - Urteil vom 30. April 2025 - BVerwG PM 32/2025

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