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Verwaltungsrecht 10 VR 3.25 - Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND ...

  • klaus25
  • 7. Juli 2025 um 17:18
  • 7. Juli 2025 um 17:19
  • 105 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • ... zu Erkenntnissen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie

    Den Antrag eines Presseverlages, den Bundesnachrichtendienst (BND) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskünfte im Zusammenhang mit dem Ursprung der COVID-19-Pandemie zu erteilen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Beschluss vom 14. April 2025 abgelehnt.

    Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom BND zu Erkenntnissen hinsichtlich des Ursprungs der COVID-19-Pandemie. Sie trägt vor, dass der BND seit dem Jahr 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe und die Bundesregierungen davon Kenntnis gehabt hätten. Mit ihrem Auskunftsbegehren möchte sie u.a. erfahren, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus informiert und ob der BND in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt habe. Sie will ferner wissen, ob es richtig sei, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache "Geheim" eingestuft worden seien, ob ein bestimmter, die Bundesregierung beratender Virologe jemals einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei und ob er solche BND-Erkenntnisse habe überprüfen sollen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auch des Verlegers von Presseerzeugnissen, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Dem Anspruch können überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, was hinsichtlich der begehrten Auskünfte der Fall ist. Der BND hat plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können. Es wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich, falls die behaupteten Erkenntnisse bestätigt oder verneint würden. Eine Auskunftserteilung könne auch in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China und damit auf auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Gegen ein Interesse der Antragstellerin an Informationen über eine Sicherheitsüberprüfung des von ihr genannten Virologen spricht auch dessen hier vorrangiges allgemeines Persönlichkeitsrecht.


    BVerwG 10 VR 3.25 - Beschluss vom 14. April 2025 - BVerwG PM 31/2025

    • Auskunftsanspruch
    • BND
    • Presse
    • COVID-19-Pandemie
    • Ursprung

Hey Leute! Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 14. April 2025 einen Antrag von einem Presseverlag abgelehnt. Der wollte, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) ihm Infos über den Ursprung der COVID-19-Pandemie gibt – und zwar schnell.

Die Antragstellerin meinte, dass der BND seit 2020 schon über Informationen zu dem Virus aus einem Labor in China verfügt und dass die Bundesregierung Bescheid wusste. Sie wollte wissen, wann der BND das Kanzleramt über seine Erkenntnisse informiert hat und ob es Einwände gab, dass das Parlament darüber aufgeklärt wird. Außerdem wollte sie klären, ob die Infos des BND als geheim eingestuft wurden, ob ein Virologe, der die Bundesregierung berät, jemals überprüft wurde und ob er die BND-Infos hätte checken sollen.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Das Grundrecht auf Pressefreiheit gibt zwar einen Auskunftsanspruch, aber in diesem Fall standen wichtige private und öffentliche Interessen dagegen. Der BND hat erklärt, dass die Infos seine Arbeit und die Interessen Deutschlands im Ausland gefährden könnten. Wenn man die Infos bestätigen oder widerlegen würde, könnte man Rückschlüsse auf die Quellen und die Arbeitsweise des BND ziehen. Außerdem könnte das auch die diplomatischen Beziehungen zu China ordentlich durcheinanderbringen.

Und was den Virologen angeht, da steht auch sein Persönlichkeitsrecht im Vordergrund, was gegen das Interesse der Antragstellerin spricht.

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