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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 10 CN 1.25, 10 CN 2.25 u.A. - Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam

  • juristi.Red
  • 19. Dezember 2025 um 11:07
  • 138 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 10. August 2022 (AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Zur Umsetzung der Vorgaben der Nitratrichtlinie hat Deutschland auf Grundlage des Düngegesetzes besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln in der Düngeverordnung (DüV) festgelegt und die Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung verpflichtet. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Der Freistaat Bayern – der Antragsgegner – erließ daraufhin die angegriffene Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung, die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete und eutrophierte (gelbe) Gebiete anhand von Karten ausweist.

    Die Antragsteller, jeweils Landwirte mit landwirtschaftlichen Flächen in von der Ausführungsverordnung ausgewiesenen belasteten Gebieten, begehrten in vier Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungsverordnung für unwirksam zu erklären. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge in drei Verfahren abgelehnt. Im vierten Verfahren hat er die Ausführungsverordnung für einen konkreten Grundwasserkörper wegen Einbeziehung einer nicht landwirtschaftlich beeinflussten Messstelle in das Ausweisungsmessnetz für unwirksam erklärt.

    Die Revisionen der Landwirte in den drei erstgenannten Verfahren hatten Erfolg. Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die bayerische Ausführungsverordnung, § 13a Abs. 1 DüV, genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus § 13a Abs. 1 DüV ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reicht dafür nicht aus, weil sie allein Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, müssen in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.

    Die Revision des Freistaats Bayern in dem Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof die bayerische Ausführungsverordnung für teilweise unwirksam erklärt hatte, war dementsprechend zurückzuweisen, weil sich die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist.

    BVerwG 10 CN 1.25 - Urteil vom 24. Oktober 2025 - BVerwG PM 82/2025

    Vorinstanz:

    VGH München, VGH 13a N 21.3158 - Urteil vom 22. Februar 2024 -

    BVerwG 10 CN 2.25 - Urteil vom 24. Oktober 2025

    Vorinstanz:

    VGH München, VGH 13a N 23.936 - Urteil vom 22. Februar 2024 -

    BVerwG 10 CN 3.25 - Urteil vom 24. Oktober 2025

    Vorinstanz:

    VGH München, VGH 13a N 21.3145 - Urteil vom 22. Februar 2024 -

    BVerwG 10 CN 4.25 - Urteil vom 24. Oktober 2025

    Vorinstanz:

    VGH München, VGH 13a N 21.183 - Urteil vom 22. Februar 2024 -

    • BVerwG
    • Bayern
    • Düngeverordnung
    • Ausführungsverordnung
    • AVDüV

Bayerische Düngeverordnung ist unwirksam

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung (AVDüV) unwirksam ist. Sie beruht nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verstößt daher gegen höherrangiges Recht (Urteil vom 24.10.2025 – BVerwG 10 CN 1.25).

Worum ging es?

Zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie hat Deutschland Regeln zur Begrenzung des Düngemitteleinsatzes erlassen. Die Düngeverordnung verpflichtet die Bundesländer, Gebiete auszuweisen,

  • in denen das Grundwasser mit Nitrat belastet ist („rote Gebiete“),
  • oder in denen Gewässer eutrophiert sind („gelbe Gebiete“).

Die Bundesregierung legte dazu eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift fest, um die Vorgehensweise der Länder zu vereinheitlichen. Auf dieser Grundlage erließ der Freistaat Bayern eine eigene Ausführungsverordnung (AVDüV), in der belastete Gebiete anhand von Karten festgelegt wurden.

Klagen der Landwirte

Mehrere Landwirte, deren Flächen in solchen ausgewiesenen Gebieten lagen, wandten sich gegen die Verordnung. Sie machten geltend, dass die verschärften Düngebeschränkungen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in ihre Rechte eingreifen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab den Klagen zunächst überwiegend nicht statt und erklärte die Verordnung nur in einem Einzelfall teilweise für unwirksam.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht gab den Landwirten nun weitgehend recht.

Es stellte fest:

  • Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage (§ 13a Abs. 1 DüV) ist zu unbestimmt.
  • Sie regelt nicht klar genug,
    • welche Gebiete als belastet gelten,
    • und nach welchen Kriterien sie auszuweisen sind.
  • Damit genügt sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf
    • das Grundrecht auf Eigentum und
    • die Berufsfreiheit der Landwirte.

Warum reicht die Verwaltungsvorschrift nicht aus?

Die sogenannte AVV GeA 2022 enthält zwar nähere Vorgaben zur Gebietsausweisung. Sie ist jedoch:

  • keine Rechtsnorm mit Außenwirkung,
  • sondern bindet nur die Verwaltung.

Nach Auffassung des Gerichts müssen aber die wesentlichen Entscheidungen, die zu belastenden Auflagen für die Betroffenen führen, in einer verbindlichen Rechtsnorm geregelt sein.

Dazu gehören insbesondere:

  • wie dicht das Messstellennetz sein muss,
  • welches Verfahren zur Abgrenzung belasteter Gebiete anzuwenden ist,
  • und ob sowie in welchem Umfang Randflächen einbezogen werden dürfen.

Folgen für die Verfahren

  • Die Revisionen der Landwirte hatten Erfolg:
    Die bayerische Ausführungsverordnung ist insgesamt unwirksam.
  • Die Revision des Freistaats Bayern blieb ohne Erfolg, da die Vorentscheidung im Ergebnis zutreffend war.

Ergebnis

Die bayerische Düngeverordnung durfte nicht auf Grundlage der bisherigen bundesrechtlichen Regelung erlassen werden. Für so weitreichende Eingriffe in die landwirtschaftliche Nutzung müssen die maßgeblichen Kriterien klar und verbindlich im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung mit Außenwirkung festgelegt sein.

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