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Urheberrecht C-227/23 - Geistiges Eigentum - EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Kunstwerke im Gebiet der Union zu schützen ...

  • juristi.Red
  • 27. Januar 2025 um 09:48
  • 27. Januar 2025 um 09:57
  • 233 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • ... unabhängig vom Ursprungsland dieser Werke oder der Staatsangehörigkeit ihres Urhebers

    Vitra, eine schweizerische Gesellschaft, die Designermöbel herstellt, ist Inhaberin von Rechten des geistigen Eigentums an Stühlen, die von den inzwischen verstorbenen Eheleuten Charles und Ray Eames, Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, entworfen wurden. Unter diesen Möbeln befindet sich u. a. der Dining Sidechair Wood, der im Rahmen eines vom Museum of Modern Art in New York (Vereinigte Staaten) ausgeschriebenen Wettbewerbs für Möbeldesign geschaffen und ab dem Jahr 1950 in diesem Museum ausgestellt wurde.

    Die Gesellschaft Kwantum, die in den Niederlanden und in Belgien eine Kette von Geschäften für Innenmobiliar betreibt, vermarktete einen Stuhl mit der Bezeichnung „Paris-Stuhl“ und missachtete dabei vorgeblich Urheberrechte von Vitra am Dining Sidechair Wood. Vitra rief die niederländischen Gerichte an, um u. a. die Unterlassung dieser Vermarktung zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof der Niederlande beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zum Schutz nach der Richtlinie 2001/291, Art. 17 Abs. 2 GRCh und Art. 52 Abs. 1 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen) vorzulegen, der in der Union einem Werk der angewandten Kunst, das aus einem Drittstaat stammt und dessen Urheber nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, zugutekommen kann.

    Im Völkerrecht sieht die Berner Übereinkunft2 vor, dass Urheber, die Staatsangehörige der Unterzeichnerländer sind, in den anderen Unterzeichnerländern grundsätzlich die gleichen Rechte genießen wie inländische Urheber.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft jedoch den Schutz von Werken der angewandten Kunst. Insoweit haben die Vertragsparteien eine Klausel der materiellen Gegenseitigkeit geschaffen, nach der Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Ländern, in denen solche Werke nur als Muster oder Modelle geschützt werden, in den anderen Unterzeichnerländern keinen Anspruch auf Kumulierung dieses Schutzes mit dem Urheberrechtsschutz haben.

    Insofern möchte der Oberste Gerichtshof der Niederlande mit seiner dem Gerichtshof vorgelegten Frage wissen, ob es den Mitgliedstaaten noch freisteht, die in der Berner Übereinkunft enthaltene Klausel der materiellen Gegenseitigkeit auf Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittstaaten anzuwenden, die diese Werke lediglich aufgrund einer besonderen Regelung schützen, auch wenn der Unionsgesetzgeber eine solche Einschränkung nicht vorgesehen hat.

    In seinem Urteil verneint der Gerichtshof dies: Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 sind die Mitgliedstaaten nicht mehr für die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften der Berner Übereinkunft zuständig.

    Hierzu weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass eine Situation, in der eine Gesellschaft urheberrechtlichen Schutz eines in einem Mitgliedstaat vermarkteten Gegenstands der angewandten Kunst beansprucht, in den materiellen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, sofern dieser Gegenstand als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann.

    Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass dieser Richtlinie zwangsläufig sämtliche Werke berücksichtigt hat, deren Schutz im Gebiet der Union begehrt wird, und dass die Richtlinie im Übrigen kein Kriterium hinsichtlich des Ursprungslandes dieser Werke oder der Staatsangehörigkeit ihres Urhebers enthält. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Anwendung der in der Berner Übereinkunft enthaltenen Klausel der materiellen Gegenseitigkeit das Ziel der Richtlinie 2001/29, das in der Harmonisierung des Urheberrechts im Binnenmarkt liegt, untergraben würde, da durch die Anwendung dieser Klausel Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittstaaten in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden könnten.

    Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass, da die in Rede stehenden Rechte des geistigen Eigentums durch Art. 17 Abs. 2 GRCh (der Charta) geschützt sind, jede Einschränkung dieser Rechte gemäß Art. 52 Abs. 1 GRCh (der Charta) gesetzlich vorgesehen sein muss. Es ist aber allein Sache des Unionsgesetzgebers, zu bestimmen, ob die Zuerkennung der in der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte in der Union einzuschränken ist.

    Unter diesen Umständen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Berner Übereinkunft berufen, um von den Verpflichtungen aus der Richtlinie freigestellt zu werden.

    Ein Mitgliedstaat kann daher nicht abweichend von den Bestimmungen des Unionsrechts die in der Berner Übereinkunft enthaltene Klausel der materiellen Gegenseitigkeit auf ein Werk anwenden, dessen Ursprungsland die Vereinigten Staaten von Amerika sind.


    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-227/23 | Kwantum Nederland und Kwantum België | 24. Okt 2024 | EuGH PM 184/2024

    ___________________________

    1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
    2 Am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete Übereinkunft (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der Fassung der Änderung vom 28. September 1979.

    • Urheberrecht
    • EuGH
    • Schutz
    • EU-Mitgliedsstaaten
    • geistiges Eigentum
    • Kunstwerke

Also, Vitra ist eine Schweizer Firma, die coole Designermöbel macht. Sie haben die Rechte an Stühlen, die von den berühmten Eheleuten Charles und Ray Eames aus den USA entworfen wurden. Unter ihren Möbeln gibt's zum Beispiel den Dining Sidechair Wood, der 1950 im Museum of Modern Art in New York ausgestellt wurde, nachdem er in einem Designwettbewerb gewonnen hat.

Jetzt kommt Kwantum ins Spiel, eine Möbelkette in den Niederlanden und Belgien. Die haben einen Stuhl namens „Paris-Stuhl“ verkauft und dabei angeblich die Urheberrechte von Vitra am Dining Sidechair Wood ignoriert. Vitra hat daraufhin die niederländischen Gerichte eingeschaltet, um zu verhindern, dass Kwantum diesen Stuhl weiter verkauft. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat dann beschlossen, ein paar Fragen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, um zu klären, wie der Schutz für Kunstwerke aussieht, die aus Nicht-EU-Ländern kommen.

Im internationalen Recht sagt die Berner Übereinkunft, dass Urheber aus den Unterzeichnerländern in anderen Unterzeichnerländern die gleichen Rechte haben wie die einheimischen Urheber. Aber es gibt eine Ausnahme für angewandte Kunst. Hier gilt eine Regel, die besagt, dass Werke, die nur in Form von Mustern oder Modellen geschützt werden, in anderen Ländern keinen zusätzlichen Schutz durch das Urheberrecht bekommen.

Der Oberste Gerichtshof wollte wissen, ob die Mitgliedstaaten noch die Möglichkeit haben, diese Regel auf Werke aus Drittstaaten anzuwenden, die nur durch spezielle Gesetze geschützt sind, auch wenn die EU das nicht vorgesehen hat.

Der Gerichtshof hat das verneint: Laut der Richtlinie 2001/29 dürfen die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Berner Übereinkunft nicht mehr umsetzen.

Er hat erklärt, dass wenn eine Firma urheberrechtlichen Schutz für ein Kunstwerk in einem Mitgliedstaat beansprucht, das in den Bereich des EU-Rechts fällt, wenn dieses Kunstwerk als „Werk“ im Sinne der Richtlinie gilt.

Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass der EU-Gesetzgeber bei der Erstellung dieser Richtlinie alle Werke berücksichtigt hat, die in der EU Schutz suchen. Die Richtlinie macht keine Vorgaben zum Herkunftsland dieser Werke oder zur Staatsangehörigkeit ihrer Urheber. Wendet man die Regel aus der Berner Übereinkunft an, könnte das die Harmonisierung des Urheberrechts in der EU gefährden, da Werke aus Drittstaaten unterschiedlich behandelt werden könnten.

Letztendlich hat der Gerichtshof betont, dass die betreffenden geistigen Eigentumsrechte durch die Charta der Grundrechte der EU geschützt sind und jede Einschränkung dieser Rechte gesetzlich festgelegt werden muss. Es liegt allein am EU-Gesetzgeber, ob die in der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte eingeschränkt werden sollen.

Deshalb kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf die Berner Übereinkunft berufen, um sich von den Verpflichtungen der Richtlinie zu befreien.

Ein Mitgliedstaat kann also nicht einfach anders handeln als es das EU-Recht vorsieht und die Regel der Berner Übereinkunft auf ein Werk anwenden, das aus den USA stammt.

Urteil des EuGH in der Sache C-227/23 | Kwantum Nederland und Kwantum België | 24. Okt 2024 | EuGH PM 184/2024

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