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§ 071 MarkenG

  • juristi.Red
  • 30. November 2024 um 19:21
  • 180 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kosten des Beschwerdeverfahrens

    (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Bundespatentgericht bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

    (2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

    (3) Das Bundespatentgericht kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.

    (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ZPO bis 107 ZPO) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 ZPO bis 802 ZPO) entsprechend.

    • Kosten
    • Markenrecht
    • Verfahren
    • Bundespatentgericht
    • § 71 MarkenG
    • Beschwerdeverfahren

Kosten des Beschwerdeverfahrens

(1) Sind an einem Beschwerdeverfahren mehrere Personen beteiligt, kann das Bundespatentgericht entscheiden, dass eine beteiligte Person die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise tragen muss, wenn dies fair erscheint. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten der anderen Beteiligten. Trifft das Gericht keine Kostenentscheidung, trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst.

(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er oder sie nach dem Beitritt zum Verfahren eigene Anträge gestellt hat.

(3) Das Bundespatentgericht kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückerstattet wird.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Beteiligter die Beschwerde, die Markenanmeldung, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise gelöscht wird.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ZPO bis 107 ZPO) sowie über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 ZPO bis 802 ZPO) entsprechend.

___________________________

Beispiel: Nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren entscheidet das Bundespatentgericht, dass der unterlegene Beteiligte die notwendigen Kosten des Verfahrens tragen muss.

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