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§ 055 MarkenG

  • Weitergeleitet von „55 Abs. 3 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 27. November 2024 um 10:50
  • 31. Januar 2026 um 18:23
  • 529 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

    (1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49 MarkenG) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51 MarkenG) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

    1. bereits gemäß § 53 MarkenG entschieden wurde,
    2. ein Antrag gemäß § 53 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig ist.

    § 325 Abs. 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend.

    (2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

    1. in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
    2. in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG aufgeführten Rechte,
    3. in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) die aus der geographischen Herkunftsangabe zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

    (3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 MarkenG hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

    (4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 ZPO bis 74 ZPO und 76 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    (5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    _________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49 MarkenG) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51 MarkenG) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

    1. bereits gemäß § 53 MarkenG entschieden wurde,
    2. ein Antrag gemäß § 53 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.

    § 325 Abs. 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend.

    (2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

    1. in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
    2. in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG aufgeführten Rechte,
    3. in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) die nach § 8 Abs. 3 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

    (3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 MarkenG hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

    (4) - (5) ...

    • Nichtigkeit
    • Markenrecht
    • Verfall
    • Ordentliche Gerichte
    • Markenanmeldung
    • Markeneintragung
    • Verfallsverfahren
    • Nichtigkeitsverfahren
    • § 55 MarkenG

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

(1) Eine Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49 MarkenG) oder der Nichtigkeit wegen älterer Rechte (§ 51 MarkenG) muss gegen die Person gerichtet werden, die als Markeninhaber im Register eingetragen ist, oder gegen deren Rechtsnachfolger. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

  • bereits nach § 53 MarkenG entschieden wurde oder
  • ein Antrag nach § 53 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt noch anhängig ist.

§ 325 Abs. 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend.

(2) Zur Erhebung der Klage sind berechtigt:

  • bei einer Klage auf Erklärung des Verfalls jede Person,
  • bei einer Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte die Inhaber der in den §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG genannten Rechte,
  • bei einer Klage wegen einer älteren geografischen Herkunftsangabe (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) die Personen, die daraus Ansprüche geltend machen dürfen.

(3) Wird die Nichtigkeitsklage von einem Inhaber einer älteren eingetragenen Marke erhoben, muss dieser auf Einrede des Beklagten nachweisen, dass die Marke in den letzten fünf Jahren vor Klageerhebung gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mindestens fünf Jahren nicht mehr durch Widerspruch angegriffen werden konnte. Endet der Zeitraum der Nichtbenutzung erst nach Klageerhebung, muss die Benutzung für die letzten fünf Jahre vor Schluss der mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden. War die ältere Marke schon am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke seit mindestens fünf Jahren nicht mehr widerspruchsfähig, muss der Kläger außerdem beweisen, dass die ältere Marke zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 49 Abs. 1 MarkenG wegen Verfalls hätte gelöscht werden können. Das Gericht berücksichtigt nur die Waren oder Dienstleistungen, für die die Benutzung tatsächlich nachgewiesen wurde.

(4) Wird die Marke vor oder nach Klageerhebung auf eine andere Person übertragen oder geht sie auf jemanden über, gilt die gerichtliche Entscheidung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger und kann gegen ihn vollstreckt werden. Für den Eintritt des Rechtsnachfolgers gelten die §§ 66 ZPO bis 74 ZPO und 76 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

(5) Das Gericht informiert das Deutsche Patent- und Markenamt über den Zeitpunkt der Klageerhebung. Das Patent- und Markenamt vermerkt diesen Tag im Register. Nach Abschluss des Verfahrens erhält das Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils und trägt das Ergebnis mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

___________________________

Beispiel: Ein Unternehmen klagt vor Gericht auf Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung, und das Urteil wird anschließend im Markenregister vermerkt.

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