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§ 049 MarkenG

  • Weitergeleitet von „49 Abs. 1 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 21. November 2024 um 14:55
  • 394 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfall

    (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 MarkenG begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluss an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 MarkenG erhoben wird.

    (2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

    1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
    2. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
    3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen erfüllt.

    (3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

    • Markenrecht
    • Verfall
    • Marke
    • Markenanmeldung
    • Markeneintragung
    • § 49 MarkenG
    • Verfallsgrund

Verfall

(1) Eine eingetragene Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und aus dem Register gelöscht, wenn sie nach dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde. Der Verfall kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn die Benutzung der Marke nach Ablauf dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen wurde. Wurde die Benutzung allerdings erst innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Antrags begonnen oder wieder aufgenommen, bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Vorbereitungen hierfür erst erfolgt sind, nachdem der Markeninhaber davon erfahren hat, dass ein Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag nach § 53 Abs. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, ist für die Berechnung der Dreimonatsfrist der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, sofern die Klage nach § 55 Abs. 1 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 MarkenG erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird außerdem auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

  • wenn die Marke durch das Verhalten oder die Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zu einer allgemein gebräuchlichen Bezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie eingetragen wurde,
  • wenn die Marke durch ihre Benutzung durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, oder
  • wenn der Markeninhaber die Voraussetzungen des § 7 MarkenG nicht mehr erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, wird die Marke nur für diesen Teil für verfallen erklärt und gelöscht.

______________________

Beispiel: Eine Marke wird gelöscht, weil sie fünf Jahre lang nicht benutzt wurde oder weil sie sich zu einem allgemeinen Produktnamen entwickelt hat.

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