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§ 028 MarkenG

  • juristi.Red
  • 16. November 2024 um 22:51
  • 206 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber

    (1) Es wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

    (2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

    (3) Verfügungen und Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

    • Zustellung
    • Vermutung
    • Markenrecht
    • Marke
    • Rechtsinhaberschaft
    • Inhaber
    • Rechtsinhaber
    • Vermögensgegenstand
    • § 28 MarkenG

Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber

(1) Es wird davon ausgegangen, dass das durch die Eintragung einer Marke entstandene Recht der Person zusteht, die im Register als Inhaber der Marke eingetragen ist.

(2) Wurde das durch die Eintragung einer Marke entstandene Recht auf eine andere Person übertragen oder ist auf sie übergegangen, kann der neue Rechtsinhaber den Schutz der Marke und die daraus folgenden Rechte in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder in Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder für Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der Rechtsnachfolger ein solches Verfahren, ist die Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht erforderlich.

(3) Anordnungen und Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, die dem Inhaber der Marke zugestellt werden müssen, sind an die im Register eingetragene Person zu richten. Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs eingegangen, sind diese Anordnungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

_________________________

Beispiel: Nach dem Verkauf einer Marke kann der neue Inhaber seine Rechte erst dann geltend machen, wenn der Übergang im Register beantragt wurde.

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