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§ 027 MarkenG

  • juristi.Red
  • 16. November 2024 um 22:46
  • 217 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Rechtsübergang

    (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

    (2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfasst. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs.

    (3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

    (4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwenden.

    • Markenrecht
    • Marke
    • § 27 MarkenG
    • Vermögensgegenstand
    • Rechtsübergang

Rechtsübergang

(1) Das Recht an einer Marke, das durch ihre Eintragung, Benutzung oder ihre notorische Bekanntheit entstanden ist, kann für alle oder nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke geschützt ist, auf eine andere Person übertragen werden oder auf diese übergehen.

(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, wird das Markenrecht im Zweifel zusammen mit diesem Geschäftsbetrieb oder diesem Teil des Geschäftsbetriebs übertragen oder geht mit ihm über. Das gilt entsprechend auch für eine vertragliche Verpflichtung, einen Geschäftsbetrieb oder einen Teil eines Geschäftsbetriebs zu übertragen.

(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, gelten die Vorschriften über die Teilung der Eintragung entsprechend, mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 MarkenG.

______________________

Beispiel: Ein Unternehmen verkauft einen Geschäftsbereich samt Marke an ein anderes Unternehmen, und das Markenrecht geht auf den Käufer über.

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