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§ 026 MarkenG

  • juristi.Red
  • 16. November 2024 um 22:40
  • 29. Januar 2026 um 21:28
  • 401 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Benutzung der Marke

    (1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

    (2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

    (3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

    (4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

    (5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) - (4) ...

    (5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

    • Markenrecht
    • Marke
    • Benutzung
    • Schutzschranken
    • § 26 MarkenG
    • Markenbenutzung
    • Markennutzung

Benutzung der Marke

(1) Wenn Ansprüche aus einer eingetragenen Marke nur geltend gemacht werden können oder die Marke nur im Register bestehen bleibt, wenn sie benutzt wird, muss der Markeninhaber die Marke in Deutschland ernsthaft für die Waren oder Dienstleistungen verwenden, für die sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn es berechtigte Gründe dafür gibt, dass die Marke nicht benutzt wurde.

(2) Wird die Marke mit Zustimmung des Markeninhabers von einer anderen Person benutzt, gilt dies rechtlich als Benutzung durch den Markeninhaber selbst.

(3) Als Benutzung gilt auch die Verwendung der Marke in einer leicht abweichenden Form, solange sich dadurch der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die verwendete Form genau so im Register eingetragen ist.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch, wenn die Marke in Deutschland auf Waren oder deren Verpackung angebracht wird, selbst wenn die Waren ausschließlich für den Export bestimmt sind.

(5) Wenn eine Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt erforderlich ist, zu dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, gilt bei einem eingelegten Widerspruch Folgendes: Dann beginnt diese Frist nicht mit dem ursprünglichen Zeitpunkt, sondern erst, wenn die Entscheidung im Widerspruchsverfahren rechtskräftig geworden ist oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

______________________

Beispiel: Ein Markeninhaber muss seine Marke tatsächlich im Inland verwenden, um seine Rechte zu behalten und durchsetzen zu können.

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