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§ 025 MarkenG

  • juristi.Red
  • 14. November 2024 um 17:04
  • 245 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung

    (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 MarkenG und 18 MarkenG bis 19c MarkenG nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

    (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 MarkenG und 18 MarkenG bis 19c MarkenG wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

    • Markenrecht
    • Ausschluss
    • Anspruch
    • Schutzschranken
    • Anspruchsausschluss
    • § 25 MarkenG
    • mangelnde Benutzung

Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann Ansprüche nach den §§ 14 MarkenG und 18 MarkenG bis 19c MarkenG gegen Dritte nicht geltend machen, wenn die Marke in den letzten fünf Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Anspruch stützt, nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche nach den §§ 14 MarkenG und 18 MarkenG bis 19c MarkenG wegen einer Markenverletzung gerichtlich geltend gemacht, muss der Kläger auf Einrede des Beklagten nachweisen, dass die Marke in den letzten fünf Jahren vor Klageerhebung für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Anspruch stützt, gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung erst nach Klageerhebung, muss der Kläger auf Einrede des Beklagten zusätzlich nachweisen, dass die Marke in den letzten fünf Jahren vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen wurde.

____________________

Beispiel: Ein Markeninhaber kann sich nicht auf seine Marke berufen, wenn er sie über Jahre nicht benutzt und dies im Prozess nicht nachweisen kann.

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