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Wettbewerbsrecht I ZR 108/22 - Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe "Hautfreundlich" ist unzulässig

  • juristi.Red
  • 15. Oktober 2024 um 17:54
  • 29. Januar 2025 um 12:36
  • 165 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe "Hautfreundlich" in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol".

    Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Angabe "Hautfreundlich" abgewiesen.

    Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage "Hautfreundlich" weiter.

    Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2023 (GRUR 2023, 831) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Frage mit Urteil vom 20. Juni 2024 (C-296/23, GRUR 2024, 1226) beantwortet.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war und die stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Die Angabe "Hautfreundlich" zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als "ähnlicher Hinweis" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe "Hautfreundlich" hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

    BGH-Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22 - BGH PM 194/2024

    (siehe dazu auch: EuGH PM 103/2024)

    Vorinstanzen:

    LG Karlsruhe - Urteil vom 25. März 2021 - 14 O 61/20 KfH

    OLG Karlsruhe - Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21

    • Werbung
    • BGH
    • dm-Drogeriemarkt
    • Desinfektionsmittel
    • hautfreundlich

BGH: „Hautfreundlich“ darf nicht für Desinfektionsmittel beworben werden

Worum ging es?

Eine Drogeriemarktkette vertrieb ein Desinfektionsmittel mit den Angaben:

  • „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“
  • „Hautfreundlich“
  • „Bio“
  • „ohne Alkohol“

Die Wettbewerbszentrale hielt die Bezeichnung „Hautfreundlich“ für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gibt der Wettbewerbszentrale Recht.

👉 Die Werbung eines Desinfektionsmittels mit der Angabe „Hautfreundlich“ ist unzulässig.

Begründung

Bei dem Produkt handelt es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung.

Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung dürfen Biozidprodukte nicht mit Angaben beworben werden, die Risiken verharmlosen oder einen besonders ungefährlichen Eindruck vermitteln.

Der BGH stellt klar:

  • Die Aussage „Hautfreundlich“ hebt eine positive Eigenschaft hervor.
  • Dadurch wird der Eindruck erweckt, das Produkt sei besonders schonend oder ungefährlich.
  • Dies kann Verbraucher dazu verleiten, die mit Biozidprodukten verbundenen Risiken zu unterschätzen.

Europarechtlicher Hintergrund

Der EuGH hatte zuvor auf Vorlage des BGH entschieden, dass auch Begriffe wie „Hautfreundlich“ unter das unionsrechtliche Werbeverbot fallen können.

Der BGH setzt diese Vorgaben nun um.

Entscheidend ist nicht, ob die Aussage objektiv zutrifft.

👉 Bereits die Verharmlosung möglicher Risiken genügt für einen Verstoß.

Schutzzweck der Regelung

Die Biozidverordnung verfolgt das Ziel,

  • Mensch und Umwelt zu schützen,
  • Risiken von Biozidprodukten sichtbar zu machen,
  • ihren Einsatz auf das notwendige Maß zu beschränken.

Werbeaussagen, die die Gefährlichkeit relativieren, stehen diesem Ziel entgegen.

Kernaussage

Für Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel darf nicht mit Begriffen wie „Hautfreundlich“ geworben werden, wenn dadurch die Risiken des Produkts verharmlost werden können.

Art. 72 Abs. 3 Biozidverordnung
→ Werbebeschränkungen für Biozidprodukte

Biozidprodukte
→ Abgrenzung zu Arzneimitteln und Kosmetika

§§ 3 UWG, 3a UWG, 8 UWG
→ Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch

EuGH-Vorlageverfahren
→ Bindungswirkung unionsrechtlicher Auslegung

Verharmlosungsverbot
→ Positive Werbeaussagen können unzulässig sein, obwohl sie nicht ausdrücklich falsch sind

Verbraucherschutzrecht
→ Schutz vor irreführenden oder risikoverdeckenden Werbeaussagen

Examensklassiker
→ Zusammenspiel von Unionsrecht und UWG bei produktbezogenen Werbeverboten.

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