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Wettbewerbsrecht C-296/23 - Werbung für Biozidprodukte: Das Unionsrecht verbietet die Verwendung der Bezeichnung „hautfreundlich“

  • Weitergeleitet von „EuGH PM 103/2024“
  • juristi.Red
  • 11. September 2024 um 16:00
  • 29. Januar 2025 um 11:58
  • 341 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die Drogeriemarktkette dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (dm) bot das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ zum Verkauf an. Das auf diesem Produkt angebrachte Etikett enthielt folgende Angaben: „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“, „Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion“, „Wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol“.

    Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für unlautere Werbung. Sie ist der Ansicht, dm habe gegen die Verordnung über Biozidprodukte1 verstoßen. Sie hat daher Klage vor deutschen Gerichten erhoben, um dm zu verpflichten, es zu unterlassen, das fragliche Produkt als „ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ und/oder als „hautfreundlich“ und/oder „bio“ zu bezeichnen oder zu vertreiben.

    Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten.

    Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof, der speziell im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „hautfreundlich“ angerufen wurde, dem Gerichtshof eine Frage vorgelegt. Er möchte wissen, ob der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis umfasst, der – wie die eben erwähnten, in der Verordnung ausdrücklich genannten Angaben – die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit verharmlost, ohne jedoch allgemeinen Charakter zu haben.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass das Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte nur auf allgemeine Angaben beschränkt wäre. So kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost, in Bezug auf das Vorliegen dieser Risiken irreführend sein. Folglich umfasst der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.

    In Bezug auf die Angabe „hautfreundlich“ stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, so dass sie nicht nur geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-296/23 | dm-drogerie markt | 20. Jun 2024 | EuGH PM 103/2024

    ______________________________

    1 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

    • Werbung
    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • irreführende Werbung
    • „hautfreundlich“
    • Biozidprodukte
    • dm-Drogeriemarkt
    • Desinfektionsmittel

1. Kernaussage
Der EuGH legt das Werbeverbot für Biozidprodukte weit aus: Nicht nur ausdrücklich genannte Begriffe wie „natürlich“ oder „umweltfreundlich“, sondern auch vergleichbare Aussagen wie „hautfreundlich“ können unzulässig sein, wenn sie die Risiken eines Biozidprodukts verharmlosen oder verschleiern.

2. Sachverhalt

  • dm vertrieb das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“.
  • Auf dem Etikett fanden sich u. a. die Angaben „ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“, „bio“ und „hautfreundlich“.
  • Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Biozidprodukte-Verordnung.
  • Der BGH fragte den EuGH, ob auch Begriffe wie „hautfreundlich“ unter das unionsrechtliche Verbot „ähnlicher Hinweise“ fallen.

3. Entscheidung des EuGH
Der Gerichtshof bejaht dies. Der Begriff „ähnliche Hinweise“ umfasst nicht nur allgemein gehaltene Aussagen, sondern jede Werbeaussage, die geeignet ist, die Risiken eines Biozidprodukts zu verharmlosen oder zu verschleiern.

4. Begründung

  • Das Ziel der Verordnung besteht darin, Verbraucher vor irreführenden Aussagen über Risiken und Wirksamkeit von Biozidprodukten zu schützen.
  • Eine Angabe wie „hautfreundlich“ hat eine positive Konnotation und vermittelt den Eindruck besonderer Unbedenklichkeit.
  • Dadurch können Verbraucher die mit dem Produkt verbundenen Risiken unterschätzen oder sogar annehmen, das Produkt sei für die Haut vorteilhaft.
  • Das Verbot erfasst deshalb auch spezifische und nicht nur allgemein formulierte Werbeaussagen.

5. Praktische Bedeutung
Hersteller und Händler von Biozidprodukten müssen bei Werbeaussagen äußerst vorsichtig sein. Auch scheinbar harmlose Begriffe wie „hautfreundlich“, „sanft“ oder ähnliche Formulierungen können unionsrechtswidrig sein, wenn sie die Risiken des Produkts relativieren.

Dieses Urteil ist examensrelevant, weil es zentrale Fragen der Auslegung von Unionsverordnungen, des Verbraucherschutzrechts und des Lauterkeitsrechts behandelt.

1. Auslegung von Unionsrecht

Klassischer Prüfungsstoff:

  • Wortlaut
  • Systematik
  • Telos (Schutzzweck)

👉 Der EuGH stützt sich maßgeblich auf den Schutzzweck der Verordnung und legt den Begriff „ähnliche Hinweise“ weit aus.

2. Verbraucherschutz im Unionsrecht

Wichtiger Examensbereich:

  • Schutz vor irreführender Werbung
  • Gesundheits- und Umweltschutz
  • Informationsinteresse der Verbraucher

👉 Häufige Fallkonstellation im europäischen Verbraucherrecht.

3. Unionsverordnungen

Standardwissen:

  • Verordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
  • Nationale Gerichte müssen sie unionsrechtskonform anwenden.

👉 Beliebter Grundlagenstoff im Europarecht.

4. Lauterkeitsrecht und Wettbewerbsrecht

Examensrelevant:

  • Irreführende geschäftliche Handlungen
  • Werbung mit gesundheits- oder umweltbezogenen Aussagen
  • Zusammenspiel von UWG und unionsrechtlichen Spezialregelungen

👉 Häufige Zusatzfrage in wirtschaftsrechtlichen Klausuren.

5. Schutzzweckorientierte Auslegung

Klassischer EuGH-Ansatz:

  • Nicht nur der Wortlaut entscheidet.
  • Entscheidend ist, ob die Werbeaussage geeignet ist, den Verbraucher über Risiken zu täuschen.

👉 Typisches Argumentationsmuster in Europarechtsklausuren.

6. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)

Wichtig:

  • Nationale Gerichte legen dem EuGH Fragen zur Auslegung von Unionsrecht vor.
  • Der EuGH beantwortet die Rechtsfrage, das nationale Gericht entscheidet den Fall.

👉 Standardaufbau im Europarecht.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der Unionsverordnung
  2. Auslegung des Verbots bestimmter Werbeaussagen
  3. Begriff „ähnliche Hinweise“
  4. Schutzzweck der Regelung
  5. Irreführung bzw. Verharmlosung von Risiken
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Bei Biozidprodukten sind nicht nur ausdrücklich verbotene Werbeaussagen wie „natürlich“ oder „umweltfreundlich“ unzulässig. Verboten sind auch alle vergleichbaren Hinweise, die geeignet sind, Gesundheits- oder Umweltrisiken zu verharmlosen – etwa die Bezeichnung „hautfreundlich“.

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