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Europarecht T-689/21, T-761/21 - Die Kommission hat der Öffentlichkeit keinen hinreichend umfassenden Zugang zu den Verträgen über den Kauf von Impfstoffen gegen Covid-19 gewährt

  • juristi.Red
  • 20. September 2024 um 09:25
  • 17. Februar 2025 um 13:44
  • 286 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Dieser Verstoß betrifft insbesondere die Entschädigungsbestimmungen dieser Verträge und die Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, die die Mitglieder des Verhandlungsteams für den Kauf der Impfstoffe abgegeben haben.

    In den Jahren 2020 und 2021 wurden zwischen der Kommission und Pharmaunternehmen Verträge über den Kauf von Impfstoffen gegen Covid-19 geschlossen: Schnell wurden rund 2,7 Milliarden Euro freigegeben, um eine verbindliche Bestellung von über einer Milliarde Impfstoffdosen aufzugeben.

    Im Jahr 2021 beantragten Europaabgeordnete und Privatpersonen auf der Grundlage der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten1 Zugang zu diesen Verträgen und bestimmten mit ihnen zusammenhängenden Dokumenten, um ihre Bedingungen zu verstehen und sich von der Wahrung des öffentlichen Interesses zu überzeugen.

    Da die Kommission nur teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewährte, die in bereinigten Fassungen online gestellt wurden, erhoben die betroffenen Europaabgeordneten und Privatpersonen Nichtigkeitsklagen beim Gericht der Europäischen Union.

    In seinen Urteilen gibt das Gericht beiden Klagen teilweise statt und erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, soweit sie Fehler aufweisen.

    Was die Bestimmungen dieser Verträge über die Entschädigung von Pharmaunternehmen durch die Mitgliedstaaten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche betrifft, die die Pharmaunternehmen bei Mängeln ihrer Impfstoffe zu zahlen haben, weist das Gericht darauf hin, dass der Hersteller für den Schaden haftet, der durch einen Mangel seines Produkts verursacht worden ist. Seine Haftung aufgrund der Richtlinie 85/3742 kann gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden. Jedoch verbietet die Richtlinie 85/374 nicht, dass ein Dritter den Schadensersatz erstattet, den ein Hersteller wegen der Fehlerhaftigkeit seines Produkts gezahlt hat. Das Gericht stellt fest, dass der Grund, aus dem die Entschädigungsbestimmungen in die Verträge aufgenommen wurden3, nämlich das von den Pharmaunternehmen getragene Risiko im Zusammenhang mit der Verkürzung der Frist für die Entwicklung der Impfstoffe auszugleichen, von den Mitgliedstaaten gebilligt wurde4 und öffentlich bekannt war. Die Kommission hat nicht dargetan, dass ein weitergehender Zugang zu diesen Klauseln die geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen tatsächlich beeinträchtigen würde. Auch hat die Kommission nicht hinreichend erläutert, inwiefern der Zugang zu den Definitionen der Begriffe „vorsätzliches Verschulden“ und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in bestimmten Verträgen sowie zu den Vertragsbestimmungen über die Schenkung und den Weiterverkauf von Impfstoffen diese geschäftlichen Interessen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.

    Was den Schutz der Privatsphäre von Personen betrifft, auf den sich die Kommission berufen hat, um den Zugang zu den Erklärungen der Mitglieder des Verhandlungsteams für den Kauf der Impfstoffe über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten teilweise zu verweigern, vertritt das Gericht die Auffassung, dass die betreffenden Privatpersonen den besonderen Zweck des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten dieser Mitglieder ordnungsgemäß nachgewiesen haben. Sie hätten nämlich nur dann

    überprüfen können, dass bei den fraglichen Mitgliedern kein Interessenkonflikt bestand, wenn ihnen deren Namen und Vornamen sowie deren berufliche oder institutionellen Rolle vorgelegen hätten. Zudem hat die Kommission nicht alle maßgeblichen Umstände ausreichend berücksichtigt, um eine ordnungsgemäße Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Personen vorzunehmen.

    EuGH-Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-689/21 | Auken u. a./Kommission sowie T-761/21 | Courtois u. a./Kommission | 17. Jul 2024 | EuGH PM 113/2024

    ____________________________

    1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

    2 Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte.

    3 Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2020 „EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe“ (COM [2020] 245 final).

    4 Art. 6 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vom 16. Juni 2020 über den Kauf von Impfstoffen gegen COVID-19, veröffentlicht auf der Website der Kommission am 7. September 2020.

    • Zugang
    • EuGH
    • Öffentlichkeit
    • COVID-19
    • EU-Kommission
    • Kaufverträge
    • Impfstoff

Hey, also es geht hier um ein paar Probleme mit den Verträgen, die sich speziell um die Entschädigungen drehen und darum, dass die Leute im Verhandlungsteam beim Impfstoffkauf gesagt haben, dass es keine Interessenkonflikte gibt.

In den Jahren 2020 und 2021 hat die Kommission mit verschiedenen Pharmafirmen Verträge abgeschlossen, um Covid-19-Impfstoffe zu kaufen. Dabei wurden schnell mal eben etwa 2,7 Milliarden Euro locker gemacht, um über eine Milliarde Impfstoffdosen zu bestellen.

Im Jahr 2021 haben einige Europaabgeordnete und Privatpersonen, basierend auf einer Verordnung zum Zugang zu Dokumenten, angefragt, ob sie die Verträge und einige dazugehörige Unterlagen einsehen könnten. Sie wollten einfach wissen, was da genau drinsteht und ob das öffentliche Interesse gewahrt bleibt.

Da die Kommission nur teilweise Zugriff auf die Dokumente gegeben hat und die Infos nur in bearbeiteter Form online stehen, haben die betroffenen Abgeordneten und Privatpersonen Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.

Das Gericht hat in seinen Urteilen den Klagen teilweise recht gegeben und die Entscheidungen der Kommission in den Punkten, wo sie Fehler gemacht hat, für ungültig erklärt.

Was die Entschädigungsbestimmungen in den Verträgen betrifft, die die Pharmaunternehmen von den Mitgliedstaaten für mögliche Schadensersatzansprüche bei Mängeln ihrer Impfstoffe bekommen sollen, hat das Gericht klargestellt, dass der Hersteller für Schäden haftet, die durch Mängel seines Produkts entstehen. Diese Haftung kann nicht einfach durch Klauseln, die die Verantwortung einschränken oder ausschließen, gemindert werden. Die Richtlinie 85/374 erlaubt es allerdings, dass ein Dritter die Entschädigung übernimmt, die ein Hersteller wegen fehlerhafter Produkte gezahlt hat. Das Gericht hat auch betont, dass der Grund für die Entschädigungsbestimmungen in den Verträgen – nämlich das Risiko für die Pharmaunternehmen durch die verkürzte Entwicklungszeit der Impfstoffe – von den Mitgliedstaaten akzeptiert und öffentlich bekannt war. Die Kommission konnte nicht beweisen, dass ein umfassenderer Zugang zu diesen Klauseln die geschäftlichen Interessen der Unternehmen wirklich beeinträchtigen würde. Außerdem hat sie nicht ausreichend erklärt, wie der Zugang zu bestimmten Begriffserklärungen in den Verträgen die geschäftlichen Interessen konkret gefährden könnte.

Was den Datenschutz angeht, berief sich die Kommission darauf, den Zugang zu den Erklärungen der Verhandlungsteam-Mitglieder über Interessenkonflikte teilweise zu verweigern. Das Gericht meinte jedoch, dass diese Personen den besonderen öffentlichen Interesse nachweisen konnten, dass ihre Daten veröffentlicht werden. Nur so könnten sie überprüfen, ob bei den Mitgliedern tatsächlich kein Interessenkonflikt vorlag. Außerdem hat die Kommission nicht alle relevanten Punkte ausreichend berücksichtigt, um eine faire Abwägung zwischen dem Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und dem Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen zu treffen.

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