Der Name von Elena Timchenko und die Namen von Gennady Timchenko, Mikhail Fridman, Petr Aven und German Khan wurden in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, die der Rat der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Invasion Russlands in die Ukraine erlassen hat.
In Anbetracht der wachsenden Komplexität der Systeme, die es ermöglichen, sich dieser Sanktionsregelung zu entziehen, erließ der Rat am 21. Juli 2022 eine Verordnung1, die Pflichten zur Meldung von Geldern und zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorsieht. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten wird einer Umgehung der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern gleichgestellt. Konkret besteht das Ziel darin, den Rückgriff auf komplexe Rechts- und Finanzkonstruktionen zu vereiteln, die die Umgehung von Maßnahmen zwar nicht leichter, aber zumindest die Identifizierung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sind, durch die zuständigen Behörden erschweren können.
Die Betroffenen haben vor dem Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklagen gegen die Pflichten erhoben, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 1. September 2022 zu melden und mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten. Sie sind der Auffassung, dass diese Pflichten, da sie nicht in einem Beschluss enthalten seien, den der Rat auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen habe, nicht als Maßnahmen angesehen werden könnten, die zur Umsetzung eines solchen Beschlusses notwendig seien. Insbesondere stellt ihrer Ansicht nach die Verordnung des Rates einen Befugnismissbrauch dar, da der Erlass der fraglichen Pflichten zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehören sollte.
Das Gericht weist sämtliche Klagen ab.
In seinen Urteilen weist das Gericht darauf hin, dass das Unionsrecht den Erlass von Verordnungen durch den Rat zur Einführung oder Umsetzung von beschränkenden Maßnahmen erlaubt, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen sind nicht auf Unterlassungspflichten beschränkt, und der Rat konnte Pflichten zur Meldung und zur Zusammenarbeit erlassen, auch wenn sie nicht ausdrücklich in dem Beschluss vorgesehen waren, auf den sie sich beziehen.
Das Gericht ist außerdem der Auffassung, dass der Rat sich nicht an die Stelle der Mitgliedstaaten gesetzt hat, indem er über die Art und Weise entschieden hat, in der die restriktiven Maßnahmen in deren Hoheitsgebieten eingeführt und sanktioniert werden. Vielmehr behalten die nationalen Behörden ihre Zuständigkeit zur Bestimmung des straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Charakters, der mit der Tat der Beteiligung an Umgehungshandlungen und mit den an diese Tat anknüpfenden Sanktionen verbunden ist.
EuGH-Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-635/22 | Fridman u. a. / Rat und T-644/22 | Timchenko und Timchenko / Rat | 11. Sept 2024 | EuGH PM 140/2024
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1 Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.