Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
DMA - Gesetz über digitale Märkte
  • Alles
  • DMA - Gesetz über digitale Märkte
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. DMA - Gesetz über digitale Märkte

DMA Anhang

  • juristi.Red
  • 16. September 2024 um 13:23
  • 16. September 2024 um 14:02
  • 334 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anhang zum DMA

    A. „Allgemeines“

    1.

    In diesem Anhang soll die Methode zur Ermittlung und Berechnung der „aktiven Endnutzer“ und der „aktiven gewerblichen Nutzer“ für jeden in Art. 2 Nr. 2 DMA aufgeführten zentralen Plattformdienst festgelegt werden. Er bietet einen Bezugsrahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, zu beurteilen, ob ihre zentralen Plattformdienste die in Art. 3 Abs. 2 Buchst b DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst b DMA erfüllen. Daher wird dieser Bezugsrahmen auch für jede umfassendere Bewertung nach Art. 3 Abs. 8 DMA von Bedeutung sein. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, im Einklang mit den gemeinsamen Grundsätzen und der spezifischen Methode, die in diesem Anhang dargelegt sind, eine möglichst weitgehende Annäherung vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Anhangs hindern die Kommission nicht daran, innerhalb der in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Fristen von Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, die Bereitstellung aller Informationen zu verlangen, die zur Ermittlung und Berechnung der „aktiven Endnutzer“ und der „aktiven gewerblichen Nutzer“ erforderlich sind. Dieser Anhang sollte in keiner Weise eine Rechtsgrundlage für das Tracking von Nutzern darstellen. Die in diesem Anhang beschriebene Methode lässt auch die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen unberührt, insbesondere diejenigen, die in Art. 3 Abs. 3 und 8 DMA und Art. 13 Abs. 3 DMA festgelegt sind. Insbesondere bedeutet die geforderte Einhaltung von Art. 13 Abs. 3 DMA auch, dass die „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ auf der Grundlage einer genauen Messung oder der besten verfügbaren Annäherung – im Einklang mit den tatsächlichen Ermittlungs- und Berechnungskapazitäten, die das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, zum relevanten Zeitpunkt besitzt – ermittelt und berechnet werden müssen. Diese Messungen oder die beste verfügbare Annäherung müssen mit den gemäß Art. 15 DMA gemeldeten Messungen im Einklang stehen und diese umfassen.

    2.

    In Art. 2 Nr. 20 und 21 DMA sind die Begriffsbestimmungen für „Endnutzer“ und „gewerbliche Nutzer“ festgelegt, die allen zentralen Plattformdiensten gemeinsam sind.

    3.

    Zur Ermittlung und Berechnung der Zahl der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ wird in diesem Anhang auf das Konzept der „eindeutiger Nutzer“ verwiesen. Der Begriff „eindeutiger Nutzer“ umfasst „aktive Endnutzer“ und „aktive gewerbliche Nutzer“, die für den betreffenden zentralen Plattformdienst während eines bestimmten Zeitraums (d. h. ein Monat bei „aktiven Endnutzern“ und ein Jahr bei „aktiven gewerblichen Nutzern“) nur einmal gezählt werden, unabhängig davon, wie oft sie in diesem Zeitraum den betreffenden zentralen Plattformdienst genutzt haben. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass dieselbe natürliche oder juristische Person gleichzeitig ein „aktiver Endnutzer“ oder ein „aktiver gewerblicher Nutzer“ verschiedener zentraler Plattformdienste sein kann.

    B. „Aktive Endnutzer“

    1.

    Die Zahl der „eindeutigen Nutzer“ in Bezug auf „aktive Endnutzer“ wird anhand der genauesten Metrik ermittelt, die von dem Unternehmen, das einen der zentralen Plattformdienste bereitstellt, angegeben wird; insbesondere gilt dabei Folgendes:

    a.

    Es ist anzunehmen, dass die Erhebung von Daten über die Nutzung von zentralen Plattformdiensten in Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, auf den ersten Blick das geringste Risiko einer Doppelerfassung birgt, beispielsweise in Bezug auf das Nutzerverhalten über Geräte oder Plattformen hinweg. Daher müssen die Unternehmen aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der eindeutigen Endnutzer pro zentralem Plattformdienst übermitteln, die auf Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, beruhen, sofern solche Daten vorhanden sind.

    b.

    Im Falle von zentralen Plattformdiensten, die (auch) von Endnutzern außerhalb von Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, genutzt werden, übermittelt das Unternehmen zusätzlich aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der eindeutigen Nutzer des jeweiligen zentralen Plattformdienstes auf der Grundlage einer alternativen Metrik, die auch Endnutzer außerhalb von Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, erfasst, wie Internet-Protokoll-Adressen, Cookie-Kennungen oder sonstige Kennungen wie Funkfrequenzkennzeichnungen, sofern diese Adressen oder Kennungen objektiv für die Bereitstellung der zentralen Plattformdienste erforderlich sind.

    2.

    Die Zahl der „monatlich aktiven Endnutzer“ muss auf der durchschnittlichen Zahl der Endnutzer beruhen, die während des überwiegenden Teils des Geschäftsjahres monatlich aktiv waren. Die Formulierung „überwiegender Teil des Geschäftsjahres“ soll es Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, ermöglichen, Ausreißer innerhalb eines gegebenen Jahres zu vernachlässigen. Ausreißer sind naturgemäß Zahlen, die deutlich außerhalb der normalen und absehbaren Zahlen liegen. Ein Beispiel eines Ausreißers ist ein unvorhergesehener Anstieg oder Rückgang der Nutzung, der in einem einzigen Monat des Geschäftsjahres aufgetreten ist. Zahlen im Zusammenhang mit jährlich auftretenden Ereignissen, wie z. B. jährlichen Verkaufsaktionen, sind keine Ausreißer.

    C. „Aktive gewerbliche Nutzer“

    Die Zahl der „eindeutigen Nutzer“ in Bezug auf „aktive gewerbliche Nutzer“ wird gegebenenfalls auf Kontoebene bestimmt, wobei jedes einzelne gewerbliche Konto, das mit der Nutzung eines von dem Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienstes in Verbindung gebracht wird, einen eindeutigen gewerblichen Nutzer des jeweiligen zentralen Plattformdienstes darstellt. Gilt der Begriff „gewerbliches Konto“ nicht für einen bestimmten zentralen Plattformdienst, bestimmt das relevante Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer unter Bezugnahme auf das betreffende Unternehmen.

    D. „Vorlage von Informationen“

    1.

    Das Unternehmen, das der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 DMA Informationen über die Zahl der aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer pro zentralem Plattformdienst übermittelt, ist dafür verantwortlich, die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

    a.

    Das Unternehmen ist für die Übermittlung von Daten für den jeweiligen zentralen Plattformdienst verantwortlich, wobei verhindert wird, dass die aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer untererfasst bzw. mehrfach erfasst werden (z. B. wenn Nutzer über verschiedene Plattformen oder Geräte auf die zentralen Plattformdienste zugreifen).

    b.

    Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode zu geben, die angewandt wurde, um die Informationen zu erhalten, sowie zu etwaigen Risiken einer Unter- oder Mehrfacherfassung der aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer für den jeweiligen zentralen Plattformdienst und zu den zur Bewältigung dieses Risikos gewählten Lösungen.

    c.

    Das Unternehmen stellt Daten bereit, die auf einer alternativen Metrik beruhen, wenn die Kommission Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Daten hat, die das Unternehmen, das die zentralen Plattformdienste bereitstellt, bereitgestellt hat.

    2.

    Für die Zwecke der Berechnung der Zahl der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ gilt Folgendes:

    a.

    Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, darf zentrale Plattformdienste, die zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA gehören, vor allem aufgrund der Tatsache, dass sie unter Verwendung unterschiedlicher Domänennamen – seien es länderspezifische Top-Level-Domains (ccTLD) oder generische Top-Level-Domains (gTLD) – oder geografischer Attribute erbracht werden, nicht als eigenständige Dienste führen.

    b.

    Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, betrachtet als eigenständige zentrale Plattformdienste die zentralen Plattformdienste, die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer oder gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA gehören.

    c.

    Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, betrachtet als eigenständige zentrale Plattformdienste die Dienste, die das betreffende Unternehmen in integrierter Weise anbietet, die

    aa)

    aber nicht zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA gehören, oder

    bb)

    die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer und gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA gehören.

    E. „Besondere Begriffsbestimmungen“

    Die nachstehende Tabelle enthält besondere Begriffsbestimmungen für „aktive Endnutzer“ und „aktive gewerbliche Nutzer“ für die einzelnen zentralen Plattformdienste.

    Zentrale Plattformdienste

    Aktive Endnutzer

    Aktive gewerbliche Nutzer

    Online-Vermittlungsdienste

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Online-Vermittlungsdienst mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Eingeben einer Abfrage, Klicken oder Scrollen, oder die mindestens einmal im Monat eine Transaktion über den Online-Vermittlungsdienst abgewickelt haben.

    Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des gesamten Jahres mindestens einen Artikel bei dem Online-Vermittlungsdienst gelistet hatten oder die während des Jahres eine durch den Online-Vermittlungsdienst ermöglichte Transaktion abgewickelt haben.

    Online-Suchmaschinen

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die die Online-Suchmaschine mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Eingeben einer Abfrage.

    Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer mit gewerblichen Internetseiten (d. h. Internetseiten, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden), die während des Jahres durch die Online-Suchmaschine indexiert wurden oder Teil des Indexes der Online-Suchmaschine waren.

    Online-Dienste sozialer Netzwerke

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Online-Dienst eines sozialen Netzwerks mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Eingeben einer Abfrage, Veröffentlichen von Beiträgen oder Kommentieren.

    Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, deren Geschäft gelistet ist oder ein Geschäftskonto im Online-Dienst eines sozialen Netzwerks haben und die den Dienst mindestens einmal im Jahr in irgendeiner Weise genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Eingeben einer Abfrage, Veröffentlichen von Beiträgen, Kommentieren oder Nutzen der für Unternehmen angebotenen Instrumente.

    Video-Sharing-Plattform-Dienste

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Video-Sharing-Plattform-Dienst mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Abspielen eines Segments eines audiovisuellen Inhalts, Eingeben einer Abfrage oder Hochladen eines audiovisuellen Inhalts, einschließlich insbesondere nutzergenerierter Videos.

    Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des Jahres mindestens einen auf dem Video-Sharing-Plattform-Dienst hochgeladenen oder abgespielten audiovisuellen Inhalt bereitgestellt haben.

    Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat eine Kommunikation über den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben.

    Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die mindestens einmal während des Jahres ein Geschäftskonto genutzt oder in anderer Weise eine Kommunikation über den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben, um direkt mit einem Endnutzer zu kommunizieren.

    Betriebssysteme

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat ein Gerät mit dem Betriebssystem, das aktiviert, aktualisiert oder genutzt wurde, verwendet haben.

    Zahl der eindeutigen Entwickler, die während des Jahres mindestens eine Softwareanwendung oder ein Softwareprogramm, die bzw. das die Programmiersprache oder beliebige Software-Entwicklungstools des Betriebssystems verwendet oder die bzw. das in irgendeiner Weise auf dem Betriebssystem läuft, veröffentlicht, aktualisiert oder angeboten haben.

    Virtueller Assistent

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den virtuellen Assistenten mindestens einmal im Monat in irgendeiner Weise genutzt haben, beispielsweise durch Aktivieren, Stellen einer Frage, Zugriff auf einen Dienst durch einen Befehl oder Steuerung eines Smart-Home-Geräts.

    Zahl der eindeutigen Entwickler, die während des Jahres mindestens eine Softwareanwendung für einen virtuellen Assistenten oder eine Funktionalität angeboten haben, um eine bestehende Softwareanwendung durch den virtuellen Assistenten zugänglich zu machen.

    Webbrowser

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Webbrowser mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Eingeben einer Abfrage oder einer Adresse einer Internetseite im URL-Eingabefeld des Webbrowsers.

    Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, auf deren gewerbliche Internetseiten (d. h. Internetseiten, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden) mindestens einmal während des Jahres über den Webbrowser zugegriffen wurde oder die ein Plug-in, eine Erweiterung oder ein Add-on zur Verwendung im Webbrowser angeboten haben.

    Cloud-Computing-Dienste

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat beliebige Cloud-Computing-Dienste des betreffenden Betreibers von Cloud-Computing-Diensten gegen irgendeine Art von Vergütung genutzt haben, unabhängig davon, ob diese Vergütung im selben Monat erfolgt.

    Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des Jahres beliebige Cloud-Computing-Dienste erbracht haben, die in der Cloud-Infrastruktur des betreffenden Betreibers von Cloud-Computing-Diensten gehostet sind.

    Online-Werbedienste

    Für Eigenverkäufe von Werbefläche:

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat einer Werbeansicht ausgesetzt waren.

    Für Werbevermittlungsdienste (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und sonstige Werbevermittlungsdienste):

    Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat einer Werbeansicht ausgesetzt waren, der den Werbevermittlungsdienst ausgelöst hat.

    Für Eigenverkäufe von Werbefläche:

    Zahl der eindeutige Werbetreibende, die während des Jahres mindestens eine Werbeansicht angezeigt haben.

    Für Werbevermittlungsdienste (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und sonstige Werbevermittlungsdienste):

    Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer (einschließlich Werbetreibende, Herausgeber oder sonstige Vermittler), die während des Jahres über den Werbevermittlungsdienst interagiert haben oder seine Dienste genutzt haben.

    • Definition
    • Begriffsbestimmung
    • digitale Märkte
    • Anhang EV
    • DMA
    • Digital Markets Act

Anhang zum DMA

A. „Allgemeines“

In diesem Anhang wird erklärt, wie man die „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ für die zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA ermittelt und berechnet. Hier wird ein Rahmen geschaffen, der den Unternehmen hilft zu checken, ob ihre Dienste die in Art. 3 Abs. 2 Buchst b DMA genannten Schwellenwerte erreichen. Wenn das der Fall ist, können sie davon ausgehen, dass sie die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 Buchst b DMA erfüllen. Dieser Rahmen ist auch wichtig, wenn eine umfassendere Bewertung nach Art. 3 Abs. 8 DMA ansteht. Es liegt an den Unternehmen, sich an die hier beschriebenen Prinzipien und Methoden zu halten, um so genau wie möglich zu arbeiten. Die Bestimmungen in diesem Anhang hindern die Kommission nicht daran, innerhalb der festgelegten Fristen von den Unternehmen, die zentrale Plattformdienste anbieten, alle nötigen Infos zu verlangen, die für die Ermittlung und Berechnung der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ nötig sind. Dieser Anhang ist nicht als Grundlage für das Tracking von Nutzern gedacht. Die hier beschriebene Methode lässt auch die Verpflichtungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, unberührt, insbesondere die aus Art. 3 Abs. 3 und 8 DMA sowie Art. 13 Abs. 3 DMA. Das bedeutet auch, dass die „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ auf Basis genauer Messungen oder der besten verfügbaren Annäherung – je nach dem, was das Unternehmen zu dem Zeitpunkt leisten kann – ermittelt werden müssen. Diese Messungen müssen mit den gemäß Art. 15 DMA gemeldeten Daten übereinstimmen.

B. „Aktive Endnutzer“

Die Zahl der „eindeutigen Nutzer“ für „aktive Endnutzer“ wird mit der genauesten Methode ermittelt, die das Unternehmen, das einen der zentralen Plattformdienste bereitstellt, angibt. Dabei gilt Folgendes:

a. Wenn Nutzer sich registrieren oder anmelden müssen, ist es am wahrscheinlichsten, dass keine doppelten Erfassungen stattfinden. Daher müssen die Unternehmen aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der eindeutigen Endnutzer pro Dienst bereitstellen, die auf diesen registrierten Umgebungen basieren, sofern solche Daten vorhanden sind.

b. Wenn der Dienst auch von Nutzern außerhalb dieser Umgebungen verwendet wird, muss das Unternehmen zusätzlich aggregierte anonymisierte Daten bereitstellen, die auch diese Nutzer erfassen, etwa durch IP-Adressen oder Cookies, sofern diese für die Bereitstellung der Dienste notwendig sind.

Die Zahl der „monatlich aktiven Endnutzer“ basiert auf dem Durchschnitt der Nutzer, die während des Großteils des Geschäftsjahres aktiv waren. „Großteil des Geschäftsjahres“ bedeutet, dass Unternehmen Ausreißer ignorieren können, also extreme Zahlen, die nicht dem Normalen entsprechen, wie plötzliche Anstiege oder Rückgänge in einem Monat, während wiederkehrende Ereignisse wie Verkaufsaktionen keine Ausreißer sind.

C. „Aktive gewerbliche Nutzer“

Die Zahl der „eindeutigen Nutzer“ für „aktive gewerbliche Nutzer“ wird auf Kontoebene bestimmt. Jedes gewerbliche Konto, das einen zentralen Plattformdienst nutzt, zählt als eigener gewerblicher Nutzer. Wenn der Begriff „gewerbliches Konto“ nicht für einen bestimmten Dienst gilt, bestimmt das Unternehmen die Zahl der gewerblichen Nutzer basierend auf seinen eigenen Kriterien.

D. „Vorlage von Informationen“

Das Unternehmen, das der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 DMA Informationen über die Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer übermittelt, ist dafür verantwortlich, dass diese Infos vollständig und korrekt sind. Dabei gilt:

a. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer nicht unter- oder mehrfach erfasst werden, etwa wenn sie über verschiedene Plattformen oder Geräte zugreifen.

b. Das Unternehmen muss eine klare Erklärung zur verwendeten Methode geben und mögliche Risiken einer fehlerhaften Erfassung der Nutzer aufzeigen sowie Lösungen zur Vermeidung solcher Risiken präsentieren.

c. Sollte die Kommission Zweifel an der Richtigkeit der Daten haben, muss das Unternehmen alternative Daten bereitstellen.

Für die Berechnung der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ gilt:

a. Das Unternehmen darf zentrale Plattformdienste, die zur gleichen Kategorie gehören, nicht als separate Dienste führen, nur weil sie unterschiedliche Domainnamen oder geografische Merkmale verwenden.

b. Dienste, die von den Nutzern für verschiedene Zwecke genutzt werden, gelten als eigene zentrale Plattformdienste, auch wenn die Nutzer die gleichen sind.

c. Dienste, die das Unternehmen in integrierter Weise anbietet, zählen ebenfalls als eigene zentrale Plattformdienste, wenn sie nicht zur selben Kategorie gehören oder wenn sie von Nutzern für unterschiedliche Zwecke verwendet werden.

E. „Besondere Begriffsbestimmungen“

Hier eine Übersicht über spezielle Begriffsbestimmungen für „aktive Endnutzer“ und „aktive gewerbliche Nutzer“ in Bezug auf verschiedene zentrale Plattformdienste:

Zentrale PlattformdiensteAktive EndnutzerAktive gewerbliche Nutzer
Online-VermittlungsdiensteZahl der eindeutigen Endnutzer, die den Dienst mindestens einmal im Monat genutzt haben.Zahl der gewerblichen Nutzer, die mindestens einen Artikel gelistet oder eine Transaktion abgewickelt haben.
Online-SuchmaschinenZahl der eindeutigen Endnutzer, die die Suchmaschine mindestens einmal im Monat genutzt haben.Zahl der gewerblichen Nutzer mit Internetseiten, die im Jahr indexiert wurden.
Online-Dienste sozialer NetzwerkeZahl der eindeutigen Endnutzer, die den Dienst mindestens einmal im Monat genutzt haben.Zahl der gewerblichen Nutzer mit einem Geschäftskonto, die den Dienst mindestens einmal im Jahr genutzt haben.
Video-Sharing-Plattform-DiensteZahl der eindeutigen Endnutzer, die den Dienst mindestens einmal im Monat genutzt haben.Zahl der gewerblichen Nutzer, die Inhalte hochgeladen oder bereitgestellt haben.
Nummernunabhängige KommunikationsdiensteZahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat kommuniziert haben.Zahl der gewerblichen Nutzer, die mindestens einmal im Jahr eine Kommunikation initiiert haben.
BetriebssystemeZahl der eindeutigen Endnutzer, die das Betriebssystem mindestens einmal im Monat genutzt haben.Zahl der Entwickler, die während des Jahres Softwareanwendungen veröffentlicht oder aktualisiert haben.
Virtueller AssistentZahl der eindeutigen Endnutzer, die den Assistenten mindestens einmal im Monat genutzt haben.Zahl der Entwickler, die Softwareanwendungen für den Assistenten angeboten haben.
WebbrowserZahl der eindeutigen Endnutzer, die den Browser mindestens einmal im Monat genutzt haben.Zahl der gewerblichen Nutzer, deren Internetseiten über den Browser aufgerufen wurden.
Cloud-Computing-DiensteZahl der eindeutigen Endnutzer, die die Dienste mindestens einmal im Monat genutzt haben.Zahl der gewerblichen Nutzer, die Dienste im Jahr bereitgestellt haben.
Online-WerbediensteZahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat einer Werbeansicht ausgesetzt waren.Zahl der gewerblichen Nutzer, die im Jahr mindestens eine Werbeansicht angezeigt haben.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff Artikel 54 DMA
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

November 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

    1. 2

    2. 3

    3. 4

    4. 5

    5. 6

    6. 7

    7. 8

    1. 9

    2. 10

    3. 11

    4. 12

    5. 13

    6. 14

    7. 15

    1. 16

    2. 17

    3. 18

    4. 19

    5. 20

    6. 21

    7. 22

    1. 23

    2. 24

    3. 25

    4. 26

    5. 27

    6. 28

    7. 29

    1. 30

    2. 1

    3. 2

    4. 3

    5. 4

    6. 5

    7. 6

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S