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Artikel 41 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 41 DMA“
  • juristi.Red
  • 13. September 2024 um 21:26
  • 259 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung

    (1) Drei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Art. 17 DMA einzuleiten, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass ein Unternehmen als Torwächter benannt werden sollte.

    (2) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Art. 18 DMA einzuleiten, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass ein Torwächter eine oder mehrere der in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Torwächter-Position im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten Anforderungen beibehalten, gestärkt oder ausgeweitet hat.

    (3) Drei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Art. 19 DMA durchzuführen, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass

    • a) ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA aufgenommen werden sollten oder
    • b) eine oder mehrere Praktiken nicht wirksam durch diese Verordnung angegangen werden und die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder unfair sein könnten.

    (4) Die Mitgliedstaaten legen Belege zur Untermauerung ihres Ersuchens nach den Absätzen 1, 2 und 3 vor. Bei Ersuchen nach Absatz 3 können diese Belege Informationen über neu eingeführte Angebote von Produkten, Diensten, Software oder Merkmalen umfassen, die Bedenken hinsichtlich der Bestreitbarkeit oder Fairness aufwerfen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit bestehenden zentralen Plattformdiensten oder auf andere Weise umgesetzt werden.

    (5) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt eines Ersuchens gemäß diesem Artikel prüft die Kommission, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, eine Marktuntersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 einzuleiten. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung.

    • Ersuchen
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Marktuntersuchung
    • Einleitung
    • Untersuchungsbefugnis
    • Art. 41 DMA

Bitte um Marktuntersuchung

(1) Wenn drei oder mehr Mitgliedstaaten der Meinung sind, dass ein Unternehmen als Torwächter eingestuft werden sollte, können sie die Kommission darum bitten, eine Marktuntersuchung nach Art. 17 DMA zu starten.

(2) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission auch darum bitten, eine Untersuchung nach Art. 18 DMA einzuleiten, wenn sie denken, dass ein Torwächter sich nicht an die Regeln aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA hält und seine Torwächter-Rolle nicht nur beibehält, sondern vielleicht sogar noch stärkt oder ausweitet.

(3) Wenn drei oder mehr Mitgliedstaaten der Meinung sind, dass

  • a) ein oder mehrere Dienste im digitalen Bereich auf die Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA sollten, oder
  • b) bestimmte Praktiken nicht richtig durch diese Verordnung behandelt werden und die Wettbewerbsfähigkeit zentraler Plattformdienste einschränken oder unfair sind,

können sie die Kommission um eine Marktuntersuchung nach Art. 19 DMA bitten.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen Beweise vorlegen, um ihre Anfragen aus den Absätzen 1, 2 und 3 zu unterstützen. Bei Anfragen nach Absatz 3 können diese Beweise auch neue Produkte, Dienste, Software oder Funktionen umfassen, die Bedenken hinsichtlich Fairness oder Wettbewerbsfähigkeit aufwerfen, egal ob sie mit bestehenden zentralen Plattformdiensten zu tun haben oder nicht.

(5) Innerhalb von vier Monaten, nachdem die Kommission eine Anfrage erhalten hat, prüft sie, ob es genug Gründe gibt, um eine Marktuntersuchung gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 zu starten, und veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Überprüfung.

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