(1) Drei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Art. 17 DMA einzuleiten, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass ein Unternehmen als Torwächter benannt werden sollte.
(2) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Art. 18 DMA einzuleiten, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass ein Torwächter eine oder mehrere der in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Torwächter-Position im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten Anforderungen beibehalten, gestärkt oder ausgeweitet hat.
(3) Drei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Art. 19 DMA durchzuführen, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass
- a) ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA aufgenommen werden sollten oder
- b) eine oder mehrere Praktiken nicht wirksam durch diese Verordnung angegangen werden und die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder unfair sein könnten.
(4) Die Mitgliedstaaten legen Belege zur Untermauerung ihres Ersuchens nach den Absätzen 1, 2 und 3 vor. Bei Ersuchen nach Absatz 3 können diese Belege Informationen über neu eingeführte Angebote von Produkten, Diensten, Software oder Merkmalen umfassen, die Bedenken hinsichtlich der Bestreitbarkeit oder Fairness aufwerfen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit bestehenden zentralen Plattformdiensten oder auf andere Weise umgesetzt werden.
(5) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt eines Ersuchens gemäß diesem Artikel prüft die Kommission, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, eine Marktuntersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 einzuleiten. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung.