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Artikel 29 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 29 DMA“
  • juristi.Red
  • 4. September 2024 um 15:23
  • 4. September 2024 um 15:24
  • 516 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Nichteinhaltung

    (1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Feststellung der Nichteinhaltung dargelegt wird (im Folgenden „Nichteinhaltungsbeschluss“), wenn sie feststellt, dass ein Torwächter

    • a) eine der in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,
    • b) den von der Kommission durch einen nach Art. 8 Abs. 2 DMA erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,
    • c) nach Art. 18 Abs. 1 DMA verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,
    • d) nach Art. 24 DMA angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder
    • e) Verpflichtungszusagen, die nach Art. 25 DMA für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2) Die Kommission bemüht sich, ihren Nichteinhaltungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 20 DMA zu erlassen.

    (3) Vor Erlass des Nichteinhaltungsbeschlusses teilt die Kommission dem betreffenden Torwächter ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der Torwächter ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

    (4) Die Kommission kann Dritte konsultieren, wenn sie beabsichtigt, einen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen.

    (5) In dem Nichteinhaltungsbeschluss fordert die Kommission den Torwächter auf, die Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und zu erläutern, wie er diesem Beschluss nachzukommen gedenkt.

    (6) Der Torwächter übermittelt der Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung des Nichteinhaltungsbeschlusses sicherzustellen.

    (7) Entscheidet die Kommission, keinen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen, so schließt sie das Verfahren im Wege eines Beschlusses ab.

    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Nichteinhaltung
    • Überwachungsbefugnis
    • Art. 29 DMA

Nichteinhaltung

(1) Wenn die Kommission merkt, dass ein Torwächter gegen bestimmte Regeln verstößt, gibt sie einen Beschluss heraus, in dem sie das festhält (nennen wir es mal „Nichteinhaltungsbeschluss“). Das passiert, wenn der Torwächter:

  • a) sich nicht an die Vorgaben in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA hält,
  • b) nicht die Maßnahmen befolgt, die die Kommission in einem Beschluss nach Art. 8 Abs. 2 DMA festgelegt hat,
  • c) nicht auf die Abhilfemaßnahmen reagiert, die nach Art. 18 Abs. 1 DMA verhängt wurden,
  • d) sich nicht an die einstweiligen Maßnahmen hält, die nach Art. 24 DMA angeordnet wurden, oder
  • e) sich nicht an die verbindlichen Verpflichtungen hält, die nach Art. 25 DMA festgelegt wurden.

Der Beschluss wird gemäß dem Beratungsverfahren in Art. 50 Abs. 2 DMA erlassen.

(2) Die Kommission versucht, ihren Nichteinhaltungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Verfahrens gemäß Art. 20 DMA zu erlassen.

(3) Bevor der Nichteinhaltungsbeschluss erlassen wird, informiert die Kommission den betroffenen Torwächter über ihre vorläufige Einschätzung. In dieser Einschätzung erklärt die Kommission, welche Maßnahmen sie plant oder welche der Torwächter ergreifen sollte, um der Situation gerecht zu werden.

(4) Die Kommission kann auch andere Leute um Rat fragen, wenn sie einen Nichteinhaltungsbeschluss plant.

(5) Im Nichteinhaltungsbeschluss fordert die Kommission den Torwächter auf, die Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und zu erklären, wie er das machen will.

(6) Der Torwächter muss der Kommission dann berichten, welche Schritte er unternommen hat, um sicherzustellen, dass er den Nichteinhaltungsbeschluss einhält.

(7) Wenn die Kommission sich entscheidet, keinen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen, wird das Verfahren mit einem Beschluss abgeschlossen.

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