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Artikel 28 DMA

  • juristi.Red
  • 4. September 2024 um 15:14
  • 305 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Compliance-Funktion

    (1) Torwächter führen eine Compliance-Funktion ein, die unabhängig von den operativen Funktionen des Torwächters ist und aus einem oder mehreren Compliance-Beauftragten besteht, einschließlich des Leiters der Compliance-Funktion.

    (2) Der Torwächter stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Compliance-Funktion über ausreichend Befugnisse, Status und Ressourcen sowie über Zugang zum Leitungsorgan des Torwächters verfügt, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Torwächter zu überwachen.

    (3) Das Leitungsorgan des Torwächters stellt sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Compliance-Beauftragten über die zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen.

    Das Leitungsorgan des Torwächters stellt ferner sicher, dass es sich beim Leiter der Compliance-Funktion um eine unabhängige Führungskraft handelt, die eigens für die Compliance-Funktion zuständig ist.

    (4) Der Leiter der Compliance-Funktion untersteht direkt dem Leitungsorgan des Torwächters und kann Bedenken äußern und dieses Organ warnen, falls die Gefahr einer Nichteinhaltung dieser Verordnung besteht, unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seinen Aufsichts- und Leitungsfunktionen.

    Der Leiter der Compliance-Funktion darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Leitungsorgans des Torwächters abgelöst werden.

    (5) Die vom Torwächter gemäß Absatz 1 ernannten Compliance-Beauftragten haben folgende Aufgaben:

    • a) Organisation, Überwachung und Beaufsichtigung der Maßnahmen und Tätigkeiten des Torwächters, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll;
    • b) Information und Beratung des Managements und der Mitarbeiter des Torwächters über die einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung;
    • c) gegebenenfalls Überwachung der Einhaltung der gemäß Art. 25 DMA für bindend erklärten Verpflichtungszusagen, unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, gemäß Art. 26 Abs. 2 DMA unabhängige externe Sachverständige zu benennen;
    • d) Zusammenarbeit mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung.

    (6) Die Torwächter teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten des Leiters der Compliance-Funktion mit.

    (7) Das Leitungsorgan des Torwächters übernimmt die Festlegung, Beaufsichtigung und Haftung der bzw. für die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen des Torwächters, die für die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion sorgen, einschließlich der Kompetenzaufteilung in der Organisation des Torwächters und der Vermeidung von Interessenkonflikten.

    (8) Das Leitungsorgan billigt und überprüft regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Strategien und Maßnahmen für das Angehen, das Management und die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

    (9) Das Leitungsorgan widmet dem Management und der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ausreichend Zeit. Es beteiligt sich aktiv an den Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Management und der Durchsetzung dieser Verordnung und sorgt dafür, dass angemessene Ressourcen dafür zugewiesen werden.

    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Überwachungsbefugnis
    • Art. 28 DMA
    • Compliance-Funktion

Compliance-Funktion

(1) Die Torwächter stellen eine Compliance-Abteilung auf, die unabhängig von den anderen Aufgaben der Torwächter arbeitet. Diese Abteilung besteht aus einem oder mehreren Compliance-Beauftragten, einschließlich dem Chef der Compliance-Abteilung.

(2) Der Torwächter sorgt dafür, dass die Compliance-Abteilung genug Befugnisse, Status und Ressourcen hat und direkten Zugang zur Unternehmensleitung bekommt, damit sie die Einhaltung der Verordnung überwachen kann.

(3) Die Unternehmensleitung stellt sicher, dass die Compliance-Beauftragten, die in Absatz 1 erwähnt werden, die nötigen Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen haben, um die Aufgaben in Absatz 5 zu erfüllen. Außerdem muss der Leiter der Compliance-Abteilung eine unabhängige Führungskraft sein, die speziell für diese Aufgabe zuständig ist.

(4) Der Leiter der Compliance-Abteilung berichtet direkt an die Unternehmensleitung und kann Bedenken äußern oder warnen, wenn es Anzeichen gibt, dass die Verordnung nicht eingehalten wird. Das ändert nichts an den Zuständigkeiten der Unternehmensleitung. Der Leiter kann nicht ohne vorherige Zustimmung der Unternehmensleitung ersetzt werden.

(5) Die Compliance-Beauftragten, die vom Torwächter ernannt werden, haben folgende Aufgaben:

  • a) Organisation, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Verordnung eingehalten wird;
  • b) Information und Beratung des Managements und der Mitarbeiter über die relevanten Verpflichtungen aus dieser Verordnung;
  • c) gegebenenfalls Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, die gemäß Art. 25 DMA verbindlich sind, ohne die Möglichkeit der Kommission zu beeinträchtigen, externe Experten gemäß Art. 26 Abs. 2 DMA zu benennen;
  • d) Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen dieser Verordnung.

(6) Die Torwächter informieren die Kommission über den Namen und die Kontaktdaten des Leiters der Compliance-Abteilung.

(7) Die Unternehmensleitung ist dafür verantwortlich, die Unternehmensführungsrichtlinien zu definieren, zu überwachen und die Haftung für deren Umsetzung zu übernehmen. Diese Richtlinien müssen die Unabhängigkeit der Compliance-Abteilung sicherstellen, einschließlich einer klaren Kompetenzverteilung und der Vermeidung von Interessenkonflikten.

(8) Die Unternehmensleitung genehmigt und überprüft regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, die Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung.

(9) Die Unternehmensleitung nimmt sich ausreichend Zeit für das Management und die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung. Sie beteiligt sich aktiv an Entscheidungen, die das Management und die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, und stellt sicher, dass die nötigen Ressourcen zur Verfügung stehen.

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