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Strafrecht 5 StR 228/23 - Verurteilungen wegen Subventionsbetruges in Millionenhöhe rechtskräftig

  • juristi.Red
  • 27. Mai 2024 um 12:25
  • 192 mal gelesen
  • Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen von sechs Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen. Dieses hat die Angeklagten am 7. September 2022 wegen mehrerer Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges oder der Beihilfe hierzu jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und teilweise Einziehungsentscheidungen getroffen.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der wegen 318 Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilte Hauptangeklagte zwischen 2011 und 2015 mit seiner Beratungsfirma zu Unrecht Fördermittel für die Innovationsberatung von kleinen und mittleren Unternehmen in Höhe von etwa 3,9 Mio. Euro. Voraussetzung dieser Förderung ("go-inno-Förderung") war nach den Subventionsrichtlinien, dass die beratenen Unternehmen einen Eigenanteil der Beratungskosten in Höhe von 50 % trugen. Damit wollte der Subventionsgeber sicherstellen, dass nur Beratungen zu Ideen gefördert werden, die das Unternehmen auch ernsthaft verfolgt, und kein bloßer Mitnahmeeffekt vorliegt. Zudem sollte die Zahlung des Eigenanteils der Kontrolle dienen, dass die Beratungsleistung vollständig erbracht worden war.

    Weil viele Unternehmen vor der Zahlung des Eigenanteils zurückschreckten, ersann der Hauptangeklagte ein Geschäftsmodell, wonach er den beratenen Unternehmen den "Eigenanteil" direkt oder verdeckt über Scheinaufträge zukommen ließ. Anschließend überwiesen die Unternehmen diesen "Eigenanteil" zurück an die Beratungsfirma. Teilweise wurden den beratenen Unternehmen zusätzliche Bonuszahlungen in Höhe von 1.000 bis 2.000 Euro versprochen. Die Beratungsfirma erklärte anschließend dem Subventionsgeber gegenüber der Wahrheit zuwider, dass die beratenen Unternehmen den Eigenanteil erbracht hätten. Deshalb wurde die Fördersumme an die Beratungsfirma ausgezahlt. Auf diese Weise war die Firma des Hauptangeklagten überaus erfolgreich bei der Einwerbung neuer Kunden. Im Tatzeitraum wickelte sie bundesweit zwischen 15 und 25 % aller "go-inno-Beratungen" ab. Die Mitangeklagten waren in unterschiedlicher Weise in das Vorgehen eingebunden und profitierten finanziell davon.

    Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs durfte das Landgericht insbesondere bei der Strafzumessung die gesamte Höhe der jeweils ausgezahlten Fördersumme zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigen. Es musste nicht, wie von den Revisionen vorgebracht, den Wert der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen gegenrechnen. Denn Beratungen, bei denen das beratene Unternehmen keinen Eigenanteil trägt, wollte der Subventionsgeber überhaupt nicht fördern. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

    BGH-Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228/23 - BGH PM 77/2024

    Vorinstanz:

    LG Berlin - Urteil vom 7. September 2022 - (536 KLs) 244 Js 481/16 (4/20)

    • Strafrecht
    • gewerbsmäßig
    • Subventionsbetrug
    • "go-inno-Förderung"
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 5 StR 215/23 - Revision der StA führt zur Aufhebung des Urteils wegen Inbrandsetzung eines Neubauernhauses bei Torgau
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 5 StR 264/24 - Urteil des Landgerichts Berlin I im Sicherungsverfahren rechtskräftig
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