Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschuldigte anlässlich der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe Justizvollzugsbeamte tätlich angegriffen, in einem Fall unter Verwendung einer zum Stichwerkzeug umfunktionierten Rasierklinge. In weiteren Fällen verübte er, teils aus fremdenfeindlichen oder homophoben Motiven, Körperverletzungshandlungen und andere Straftaten gegen Sicherheitsmitarbeiter von Geschäften und Polizeibeamte. Infolge der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung war seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten vollständig aufgehoben.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Beschuldigten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 31. Juli 2024; 5 StR 264/24 - BGH PM 163/2024
Vorinstanz:
LG Berlin I - Urteil vom 8. Januar 2024 - (548 KLs) 237 Js 3097/22 (13/23)