Ersatzfreiheitsstrafe

  • Strafrecht - allgemeiner Teil

    Kann ein Verurteilter seine Geldstrafe nicht bezahlen, so wird gegen ihn die Ersatzfreiheitstrafe vollzogen. Sie ist eine echte Strafe und kein Beugemittel um die Geldzahlung durchzusetzen. Die Geldstrafe muss uneinbringlich sein, das heißt, dass es mehrfache Vollstreckungsversuche geben musste, bevor der Freiheitsentzug angeordnet wird. Ein Verschulden des Verurteilten ist dabei nicht notwendig. Dabei gilt, ein Tag Freiheitsentzug entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe.

    Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass die Geldstrafe uneinbringliche ist, d. h. der Verurteilte hat keine Wahlmöglichkeit, ob er die Geldstrafe entrichtet oder ob er die Freiheitsstrafe verbüßen möchte. Zahlt der Verurteilte nicht, so ist die Vollstreckung der Geldstrafe zu versuchen, es sei denn, die Vollstreckung unterbleibt aufgrund richterlicher Anordnung im Ausnahmefall (§ 459c II StPO o. § 459f StPO). Ist der Erfolg in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, kann die Vollstreckungsbehörde (= Staatsanwaltschaft) anordnen die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Dabei richtet sich die Vollstreckung nach §§ 459 ff. StPO, 48 StVollstrO

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