Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2024
  • Alles
  • Jahrgang 2024
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Strafrecht
  4. Urteile zum Strafrecht
  5. Jahrgang 2024

Strafrecht 5 StR 215/23 - Revision der StA führt zur Aufhebung des Urteils wegen Inbrandsetzung eines Neubauernhauses bei Torgau

  • juristi.Red
  • 16. März 2024 um 00:30
  • 270 mal gelesen
  • Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das am 7. Oktober 2022 ergangene Urteil des Landgerichts Leipzig verhandelt und entschieden.

    Nach den Urteilsfeststellungen zerstörte der zur Tatzeit 69 Jahre alte Angeklagte das mit seiner Lebensgefährtin und deren 47 Jahre alten Sohn bewohnte Neubauernhaus in einem Dorf bei Torgau am 21. Juni 2020 durch Brandlegung, indem er in der Scheune und im Carport ausgebrachten Kraftstoff entzündete. Er wollte hierdurch die ihn überfordernde "Wohnsituation" mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin, der infolge zahlreicher Erkrankungen der Mitversorgung bedurfte, "auflösen" und mit dieser "einen Neuanfang beginnen". Ihm war bewusst, dass er dieses Ziel nur durch die Herbeiführung der Unbewohnbarkeit des Hauses würde erreichen können. Die Scheune und das Wohnhaus brannten ab. Der Sohn verstarb in seinem Bett liegend an einer Kohlenmonoxidvergiftung.

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hat es abgelehnt, weil der Angeklagte den Tod des Sohnes seiner Lebensgefährtin nicht wenigstens bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Strafkammer hat sich zwar davon überzeugt, dass dem Angeklagten die objektive Gefährlichkeit des absichtlich gelegten Hausbrands für das Leben des Sohnes bewusst war, es hat den Tötungsvorsatz aber verneint, weil es gemeint hat, nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte auf das Ausbleiben des Todes ernsthaft vertraut habe.

    Hierfür hat es sich insbesondere darauf gestützt, dass er seine Lebensgefährtin "sofort" nach der Brandlegung informiert habe. Diese Annahme hat die Strafkammer indes nicht beweiswürdigend unterlegt. Der Brandsachverständige hatte vielmehr angegeben, dass zwischen der Inbrandsetzung der Scheune und dem Übergriff auf den Dachstuhl etwa 20 Minuten vergangen seien. Auch hatte die Lebensgefährtin, als der Angeklagte sie benachrichtigte, bereits herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt wahrgenommen.

    Das Vorliegen des Tötungsvorsatzes bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung. Der Bundesgerichtshof hat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hat er verworfen, weil die Verfahrensbeanstandung erfolglos geblieben ist und die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

    BGH-Urteil vom 14. Februar 2024 - 5 StR 215/23 - BGH PM 27/2024

    Vorinstanz:

    LG Leipzig – Urteil vom 7. Oktober 2022 – 1 Ks 303 Js 1207/21

    • Todesfolge
    • Brandstiftung
    • Revision
    • Inbrandsetzung
    • Neubauernhaus
    • Torgau
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 5 StR 128/24 - Versuchter Mord durch Schuss in die Wohnung pakistanischer Nachbarn aus fremdenfeindlichen Motiven rechtskräftig
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 5 StR 228/23 - Verurteilungen wegen Subventionsbetruges in Millionenhöhe rechtskräftig
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

November 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

    1. 2

    2. 3

    3. 4

    4. 5

    5. 6

    6. 7

    7. 8

    1. 9

    2. 10

    3. 11

    4. 12

    5. 13

    6. 14

    7. 15

    1. 16

    2. 17

    3. 18

    4. 19

    5. 20

    6. 21

    7. 22

    1. 23

    2. 24

    3. 25

    4. 26

    5. 27

    6. 28

    7. 29

    1. 30

    2. 1

    3. 2

    4. 3

    5. 4

    6. 5

    7. 6

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S