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Grundgesetz (GG)
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Anhang EV zum Grundgesetz

  • juristi.Red
  • 23. Mai 2024 um 10:58
  • 18. Januar 2026 um 21:49
  • 276 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • - EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, -

    sieht folgende Maßgaben vor:

    Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes

    Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes

    ... (betroffen: Präambel, Art. 23 GG, Art. 51 GG, Art. 135a GG, Art. 143 GG, Art. 146 GG)

    Artikel 5 Künftige Verfassungsänderungen

    Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere

    -in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,

    -in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Art. 29 GG (des Grundgesetzes) durch Vereinbarung der beteiligten Länder,

    -mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie

    -mit der Frage der Anwendung des Art. 146 GG (des Grundgesetzes) und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.

    Artikel 6 Ausnahmebestimmung

    Art. 131 GG (des Grundgesetzes) wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.

    Artikel 7 Finanzverfassung

    (1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Art. 106 GG (des Grundgesetzes) mit der Maßgabe, dass

    1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
    2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Art. 106 Abs. 5 GG (des Grundgesetzes) von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
    3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Art. 106 Abs. 7 GG (des Grundgesetzes) den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.

    (3) Art. 107 GG (des Grundgesetzes) gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, dass bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 GG (des Grundgesetzes)) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, dass im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren

    199155 vom Hundert
    199260 vom Hundert
    199365 vom Hundert
    199470 vom Hundert

    des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.

    (4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Art. 91a GG, Art. 91b GG und Art. 104a Abs. 3 und 4 GG (des Grundgesetzes) einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.

    (5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"

    1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
    2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.

    (6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.

    • Grundgesetz
    • Anhang EV

"Maßgaben des Einigungsvertrags zum Inkrafttreten und zur Anpassung des Grundgesetzes"


Artikel 3 – Inkrafttreten des Grundgesetzes

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz in der jeweils geltenden bereinigten Fassung in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil Berlins, in dem es bisher nicht galt, in Kraft. Dabei gelten die in Art. 4 genannten Änderungen, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.


Artikel 4 – Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes

Durch den Beitritt werden einzelne Regelungen des Grundgesetzes angepasst. Betroffen sind insbesondere die Präambel sowie die Art. 23 GG, Art. 51 GG, Art. 135a GG, Art. 143 GG und Art. 146 GG.


Artikel 5 – Künftige Verfassungsänderungen

Die Regierungen beider Vertragsparteien empfehlen, dass sich die gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands innerhalb von zwei Jahren mit möglichen Änderungen oder Ergänzungen des Grundgesetzes befassen. Dies betrifft insbesondere

  • das Verhältnis zwischen Bund und Ländern,
  • die Möglichkeit einer Neugliederung des Raums Berlin/Brandenburg durch Vereinbarung der Länder,
  • die Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
  • die Frage der Anwendung von Art. 146 GG, einschließlich einer möglichen Volksabstimmung.


Artikel 6 – Ausnahmebestimmung

Art. 131 GG wird im Beitrittsgebiet vorerst nicht angewendet.


Artikel 7 – Finanzverfassung

(1) Die Finanzverfassung des Grundgesetzes wird auf das Beitrittsgebiet erstreckt, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Steuerverteilung gelten besondere Übergangsregelungen:

  • bestimmte Regelungen des Art. 106 GG finden bis Ende 1994 keine Anwendung,
  • der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird bis Ende 1996 nach der Einwohnerzahl verteilt,
  • Gemeinden erhalten bis Ende 1994 Mindestanteile an Landes- und Gemeinschaftssteuern sowie an Mitteln des Fonds „Deutsche Einheit“.

(3) Der Länderfinanzausgleich nach Art. 107 GG wird bis Ende 1994 zwischen alten und neuen Ländern nicht vollständig durchgeführt. Stattdessen wird der Umsatzsteueranteil so aufgeteilt, dass sich der Pro-Kopf-Anteil der neuen Länder schrittweise dem der alten Länder annähert.

(4) Die neuen Länder werden ab dem 1. Januar 1991 in die Regelungen zu Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen einbezogen.

(5) Nach der Herstellung der Einheit werden die Mittel des Fonds „Deutsche Einheit“

  • zu 85 % zur allgemeinen Finanzunterstützung der neuen Länder und Berlins und
  • zu 15 % für zentrale öffentliche Aufgaben in diesen Ländern verwendet.

(6) Bei wesentlichen Veränderungen prüfen Bund und Länder gemeinsam, ob weitere finanzielle Hilfen erforderlich sind.

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