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Artikel 106 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 106 GG“
  • sophme
  • 6. Juni 2022 um 19:56
  • 10. September 2026 um 16:20
  • 843 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Anteile von Bund und Ländern am Finanzmonopolertrag sowie am Steueraufkommen"

    (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

    1. die Zölle,
    2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
    3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
    4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
    5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
    6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
    7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

    (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

    1. die Vermögensteuer,
    2. die Erbschaftsteuer,
    3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
    4. die Biersteuer,
    5. die Abgabe von Spielbanken.

    (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

    1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
    2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

    Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

    (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

    (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

    (5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

    (6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

    (7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

    (8) Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

    (9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

    • Grundgesetz
    • Bund
    • Länder
    • Finanzwesen
    • Art. 106 GG
    • Anteile
    • Finanzmonopolertrag
    • Steueraufkommen

(1) Die Kohle, die die Finanzmonopole einbringen, und die folgenden Steuern gehören zum Bund:

  1. Zölle,
  2. Verbrauchsteuern, es sei denn, die gehen laut Absatz 2 an die Länder oder laut Absatz 3 an Bund und Länder zusammen oder laut Absatz 6 an die Gemeinden,
  3. Straßenverkehrssteuer, Kfz-Steuer und andere Verkehrsteuern für motorisierte Fahrzeuge,
  4. Kapitalverkehrsteuern, Versicherungsteuern und Wechselsteuern,
  5. einmalige Vermögensabgaben und Ausgleichszahlungen für den Lastenausgleich,
  6. Ergänzungsabgaben zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer,
  7. Abgaben im Rahmen der EU.

(2) Die folgenden Steuern gehen an die Länder:

  1. Vermögensteuer,
  2. Erbschaftsteuer,
  3. Verkehrsteuern, wenn die nicht laut Absatz 1 an den Bund oder laut Absatz 3 an Bund und Länder gehen,
  4. Biersteuer,
  5. Abgaben von Spielbanken.

(3) Bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer teilen sich Bund und Länder die Einnahmen (Gemeinschaftsteuern), es sei denn, die Einnahmen aus der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer gehen laut Absatz 5 und 5a an die Gemeinden. Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bekommen Bund und Länder jeweils die Hälfte. Wie viel der Bund und die Länder von der Umsatzsteuer bekommen, wird durch ein Gesetz geregelt, das vom Bundesrat genehmigt werden muss. Dabei gelten folgende Regeln:

  1. Der Bund und die Länder haben gleich viel Anspruch auf die Einnahmen, um ihre wichtigen Ausgaben zu decken. Die Ausgaben sollten mit einer langfristigen Finanzplanung im Hinterkopf geschätzt werden.
  2. Die Ausgaben müssen so aufeinander abgestimmt werden, dass ein fairer Ausgleich entsteht, die Steuerzahler nicht überlastet werden und die Lebensverhältnisse im ganzen Land einheitlich bleiben.

Zusätzlich fließen in die Verteilung der Umsatzsteuer auch Mindereinnahmen ein, die den Ländern seit dem 1. Januar 1996 durch die Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Genaueres regelt ein Bundesgesetz.

(4) Wenn sich das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben von Bund und Ländern stark ändert, müssen die Anteile an der Umsatzsteuer neu festgelegt werden. Dabei bleiben die Mindereinnahmen, die in Absatz 3 Satz 5 erwähnt werden, außen vor. Wenn den Ländern durch ein Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen werden, kann die Mehrbelastung durch Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, falls das nur für eine kurze Zeit gilt. In dem Gesetz werden die Regeln für die Berechnung und Verteilung dieser Finanzzuweisungen festgelegt.

(5) Die Gemeinden bekommen einen Anteil an der Einkommensteuer, den die Länder an ihre Gemeinden auf Basis der Einkommensteuerleistungen ihrer Bürger weitergeben. Genaueres regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Gesetz kann auch festlegen, dass die Gemeinden Hebesätze für ihren Anteil festlegen dürfen.

(5a) Ab dem 1. Januar 1998 erhalten die Gemeinden auch einen Anteil an der Umsatzsteuer. Dieser wird von den Ländern nach einem lokalen und wirtschaftsbezogenen Schlüssel an die Gemeinden verteilt. Auch hier regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Details.

(6) Die Grundsteuer und Gewerbesteuer gehen an die Gemeinden, und die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern stehen entweder den Gemeinden oder nach den Landesgesetzen den Gemeindeverbänden zu. Die Gemeinden dürfen die Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze selbst festlegen. Wenn es in einem Land keine Gemeinden gibt, gehen die Einnahmen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern an das Land. Bund und Länder können an den Einnahmen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Die Details zur Beteiligung regelt ein Bundesgesetz, das die Zustimmung des Bundesrates benötigt. Die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Gemeindeanteile können auch als Grundlage für Umlagen verwendet werden.

(7) Von dem Anteil der Länder an den Gemeinschaftsteuern fließt ein bestimmter Prozentsatz an die Gemeinden und Gemeindeverbände, der durch die Landesgesetze festgelegt wird. Außerdem bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in welchem Umfang die Einnahmen aus den Landessteuern an die Gemeinden (Gemeindeverbände) gehen.

(8) Wenn der Bund in bestimmten Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen schafft, die dort zu Mehrkosten oder Mindereinnahmen führen (Sonderbelastungen), sorgt der Bund für einen Ausgleich, wenn es für die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht zumutbar ist, diese Kosten zu tragen. Entschädigungen von Dritten und finanzielle Vorteile, die den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch diese Einrichtungen entstehen, werden beim Ausgleich berücksichtigt.

(9) Zu den Einnahmen und Ausgaben der Länder zählen auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

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